EU: Amazon und eBay für Produktfälschungen haftbar

Die Branchengrößen wie eBay und Amazon dürfte das EGH-Urteil vom Dienstag besonders hart treffen: Bietet jemand auf ihren Portalen nachgeahmte Marken oder illegale Importe/Produkte an, dann muss der Marktplatz entschieden dagegen vorgehen und Maßnahmen ergreifen, dass dies nicht mehr vorkommt. Falls doch, haftet der Betreiber. So heißt es in der Urteilsbegründung.
In diesem speziellen Einzelfall klagte die französische Kosmetikfirma L’Oreal gegen eBay, da sie den Verkauf von Fake-Versionen ihrer Produkte zuließen. L’Oreal zeigte sich zufrieden mit dem EGH-Verdikt, während Markenrechtsspezialisten wie die Kanzlei Osborne Clarke enttäuscht waren, dass eBay und Konsorten nicht grundsätzlich vorab für solche Vorgänge haftbar gemacht werden, da es ja zu ihrem Geschäftsprinzip gehöre, möglichst viele Verkäufe von was auch immer abzuwickeln. So sind sie aber nur zu belangen, wenn sie nach der ersten Kenntnis über solche Ware nicht sofort und gründlich dagegen angehen.
Der Europäische Gerichtshof differenziert übrigens zwischen einem Privatanbieter, der ein einzelnes, manchmal sogar gebrauchtes Markenprodukt anbietet (und womöglich selbst nichts von der Fälschung ahnt) und den Händlern, die eine solche Plattform als Erweiterung ihres Geschäfts nutzen. Letztere können ebenfalls haftbar gemacht werden, so das Urteil, welches somit die ursprüngliche Entscheidung des britischen High Courts umwirft. 2009 war eBay noch komplett freigesprochen worden.