Urheberabgaben auf Drucker und PCs: BGH fragt EuGH um Rat

Dem BGH geht es um die Rechtslage bis Ende 2007, denn Anfang 2008 trat der zweite Korb der Urheberrechtsnovelle inkraft, nach dem »Geräte auch dann vergütungspflichtig [sind], wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen«. Bis Ende 2007, so argumentiert die IT-Branche, habe der Vergütungsanspruch nur für Geräte bestanden, die ein Werk »durch Ablichtung … oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung« verfielfältigen – ein Drucker oder PC allein sei dazu nicht in der Lage, für den ebenfalls notwendigen Scanner wären bereits Abgaben gezahlt wurden. Die 30 Euro pro PC und 10 bis 300 Euro pro Drucker, die die VG Wort fordert, hält man für maßlos übertrieben. Allein bei Druckern gehe es für den Zeitraum 2001 bis 2007 um eine Summe von 900 Millionen Euro, so der Bitkom.
Eigentlich hatte der BGH bereits zugunsten der Hardware-Hersteller entschieden, doch das Bundesverfassungsgericht kassierte das Urteil und wies den BGH an, sich beim EuGH Rat zu holen. Der muss nun darüber befinden, ob die bislang vom BGH vertretene Auffassung, dass für den Scanner als das Gerät in einer aus PC, Drucker und Scanner bestehenden Funktionseinheit zu zahlen ist, das am deutlichsten für die Vervielfältigung bestimmt ist. Zudem stellt sich für den BGH die Frage, welche Auswirkungen es auf die Höhe der Vergütung hat, »wenn die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben«.
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