Urteil: Portalbetreiber müssen nicht immer für unzulässige Nutzerdaten haften

PolitikRecht

Wenn Nutzer eigene Meinungen oder Produktbewertungen im Web veröffentlichen, ist der Betreiber nicht per Gesetz verpflichtet, alle Aussagen schon vor dem Upload auf ihre Richtigkeit oder Gesetzestreue zu überprüfen. (Beschluss des Bnerliner Kammergerichts vom 15. Juli 2011, Az.: 5 U 193/10).

Ein Betreiber eines Angebotes von Übernachtungsmöglichkeiten wollte einem Bewertungsportal die zukünftige Veröffentlichung kritischer Behauptungen zu seinen Angeboten untersagen. Das Bewertungsportal könne aber nicht die Richtigkeit von eingesandten Bewertungen vor deren Veröffentlichung überprüfen, beschloss das Gericht, insbesondere weil Bewertungen hier anonym erfolgten.

Zudem hatte der Portalbetreiber in seinen Nutzungsbedingungen darauf hingewiesen, dass die Nutzer »keine vorsätzlichen oder fahrlässig unwahren« Aussagen in das Bewertungsportal einstellen dürften.

Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz bei der der Kanzlei volke2.0, warnt jedoch, dass Internetportale freiwillig die Einträge und Meinungsäußerungen der Nutzer stichprobenartig kontrollieren sollten, um sich juristisch trotzdem bestmöglich abzusichern.
(Quelle kleines Bild oben: arahan – Fotolia.com )

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen