Datenschützer haben nach Anpassung keine Einwände mehr gegen Google Analytics

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»Wir befinden uns am Ende eines langen, aber konstruktiven Abstimmungsprozesses«, sagte Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, nach der mit Google erzielten Einigung. Mit dieser können Website-Betreiber in Deutschland den Web-Analysedienst Google Analytics einsetzen, ohne Datenschutzregelungen zu verletzen.

Google passte in seinen Nutzungsbedingen die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung den Wünschen der Datenschützer an, doch wie Caspar betonte, sind die Website-Betreiber »für den datenschutzgerechten Einsatz verantwortlich«. Sie müssen in den Datenschutzerklärungen auf ihren Websites auf den Einsatz von Google Analytics hinweisen und auf die Möglichkeit, die Datenerfassung per Browser-Addon zu verhindern. Das Addon hatte Google im Mai des vergangenen Jahres für Chrome, Firefox und Internet Explorer vorgestellt und jetzt auch eine Version für Safari und Opera nachgelegt.

Zudem dürfen Website-Betreiber keine kompletten IP-Adressen ihrer Besucher erfassen, denn die stufen Datenschützer als personenbezogene Daten ein. Mit der Funktion _gat._anonymizeIp() im Tracking-Code können Sie dafür sorgen, dass das letzte Oktett der IP-Adresse abgeschnitten wird, bevor Google Analytics sie speichert. Das sorgt laut Datenschützern für eine ausreichende Anonymisierung, bedeutet aber auch, dass Geo-Analysen etwas ungenauer werden. Für die meisten Website-Betreiber dürfte das aber zu verschmerzen sein.

»Wir freuen uns, unseren Google Analytics-Kunden mehr Klarheit beim Einsatz unseres Web-Analysetools unter Einhaltung der Anforderungen der deutschen Datenschutzbehörden bieten zu können«, schreibt Googles deutscher Datenschutzbeauftragter im Weblog des Unternehmens. Laut Datenschützer Caspar geht es nun jedoch darum, das Opt-Out aus der Web-Analyse auf für Smartphone-Nutzer zu ermöglichen.

(Quelle kleines Bild oben: Dustin Lyson – Fotolia.com)

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