Urteil: Geschäftlich genutzte Facebook-Seiten brauchen Impressum

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Das Gericht gab einer einstweiligen Verfügung gegen ein Stadtjournal statt, das auf seiner Facebook-Seite zwar Adresse und Telefonnummer führte, nicht jedoch die Gesellschaftsform. Die war zwar auf der Website zu finden, doch das reicht dem Urteil zufolge nicht. Die Impressumspflicht bestünde auch für geschäftliche Seiten in sozialen Netzwerken, so das Gericht, und ein Impressum müsse nach Paragraph 5 des Telemediengesetzes bestimmte Pflichtangaben enthalten – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.

»Nur weil es im Facebook-Kontext noch keine Serienabmahnungen zu beklagen gibt, heißt das ja nicht, dass alles seine Richtigkeit hat«, meint etwa Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Ein Problem sieht er darin, dass »Facebook selbst auf die Präsentation eines Impressums nicht vorbereitet ist«. Der Betreiber der Facebook-Seite müsse »mit Einfallsreichtum vorgehen, um das Impressum trotzdem zu verankern. Wichtig ist, dass keine Information fehlt – etwa der vollständige Name des Betreibers oder die Gesellschaftsform«.

(Quelle kleines Bild oben: arahan – Fotolia.com)

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