Bundesgerichtshof: DENIC muss Domains bei offenkundigem Missbrauch löschen

Laut Anwaltskanzlei »volke 2.0« ist zumindest einem Teil der Domaingrabber ihr Geschäft erschwert worden: Der BGH urteilte ein zweites Mal, dass Domains gelöscht werden müssen, wenn sie missbräuchlich verwendet werden (Aktenzeichen IZR 131/10). Die DENIC müsse also die Domains löschen, die ganz offenkundig missbräuchlich angemeldet wurden.
Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen mit Firmensitz in Panama, das alle bayerischen Regierungsbezirke als Domain angemeldet hatte, etwa regierung-oberfranken.de. Dem StaatBayern gefiel das gar nicht, und so erhob er Klage.
Der BGH hatte zwar ein Einsehen mit er DENIC und der schier unfassbaren Menge von Domain-Anmeldungen, urteilte aber dennoch, dass die Registry dann zur Prüfung verpflichtet ist, wenn die Rechtsverletzung offenkundig ist und wenn die DENIC drauf aufmerksam gemacht wurde.
Soll heißen: Die DENIC muss nicht jeden Domaingrabber überprüfen, doch wenn sie auf den Missbrauch hingewiesen wird und die Domainanmeldung tatsächlich schon auf den ersten Blick rechtswidrig ist, muss sie auf Anforderung entfernt werden