Facebook: Diffamierung des Chefs ohne Namensnennung ist kein Kündigungsgrund

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Facebook auf dem iPad

Patrick Lambertus, Geschäftsführer der Bochumer Firma Pixelhaus Internet Services, war von seinem Auszubildenden auf einer Facebook-Seite unter anderem als “Menschenschinder & Ausbeuter” bezeichnet worden. Allerdings war dabei weder der Name noch die Firma genannt worden. Dennoch hat Lambertus seinen Mitarbeiter aufgrund der Äußerungen fristlos entlassen.

Die Schlichtungsstelle der IHK lehnte es ab, zu dem Vorfall eine Entscheidung zu fällen. Das Arbeitsgericht Bochum hat nun festgestellt, dass die fristlose Kündigung nicht rechtens ist, wie das Regionalportal “Der Westen” berichtet. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Lambertus hat vergangene Woche dennoch seine Ausbilderurkunde bei der IHK zurückgeben. Wie er gegenüber der WAZ sagte, habe die Chemie zwischen ihm und dem Azubi nie richtig gestimmt. Es kam daher zu Unstimmigkeiten, wegen denen sich der Auszubildende auch an die IHK gewandt hat. Außerdem hat er seinem Unmut bei Facebook Luft gemacht: Laut “Der Westen” habe dort unter anderem gestanden: Als Leibeigener müsse er “dämliche Scheiße für Mindestlohn – 20 % erledigen”.

Auch wenn weder der Name des Chef noch die Firma ausdrücklich bgenannt wurde, so wisse laut Lambertus der Bekanntenkreis doch, gegen wen sich die Aussagen richteten. Die Anwältin des Azubis erklärt gegenüber “Der Westen”, dass das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung ihrer Ansicht nach aufgehoben hat, weil es wahrscheinlich “keinen wichtigen Grund” dafür erkennen konnte. Sie hat ihrem Mandanten jedoch geraten, sich gegenüber der Presse nicht zu äußern.

Im Januar hatte Rechtsanwalt Nils Helmke, externer Datenschutzgeauftragter des in Nordrhein-Westfalen aktiven Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (AGAD), bereits davor gewarnt, dass sich bei zunehmender Nutzung sozialer Netzwerke auch die arbeitsrechtlichen Probleme mehren. Laut Helmke könne mangels höchstrichterlicher Entscheidungen in solche Streitfällen auf allgemeine Prinzipien des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden: “Unternehmensschädliche Äußerungen müssen keinesfalls durch den Arbeitgeber hingenommen werden und können sogar eine außerordentliche Kündigung begründen”.

Allerdings könnten nicht alle Äußerungen bei Facebook, die der Arbeitgeber als unpassend oder störend empfindet, von ihm verboten werden. Schließlich würden sie häufig während des privaten Gebrauchs des Sozialen Netzwerks eingestellt und seien daher ein sogenanntes “außerdienstliches Verhalten”.

Arbeitnehmer haben aber laut Helmke eine aus Paragraf 241, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ableitbare Loyalitätspflicht. Sie dürften demnach den Ruf ihres Arbeitgebers in der Öffentlichkeit weder herabsetzen noch diesen bloßstellen. Auf ihre grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit könnten sie sich zwar berufen, davon seien aber Schmähkritik und Formalbeleidigungen ausgeschlossen.

Außerdem könne der Arbeitnehmer sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Bezug auf seinen Arbeitgeber nicht schrankenlos ausüben ohne in Konflikt mit Artikel 12 des Grundgesetzes zu geraten, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers schützt. Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, einen Kollegen oder Kunden grob in einem sozialen Netzwerk, so begründet dies für Helmke zweifelsfrei eine fristlose Kündigung.

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