GEMA setzt sich vor Gericht gegen YouTube durch

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass YouTube keine Videos zu Musiktiteln bereitstellen darf, bei denen die GEMA die Urheberrechte verwaltet. Betreiber eines Videoportals haften aber nur, wenn sie gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstoßen, wie das Landgericht mitteilte. Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung treffe den Portalbetreiber die Pflicht, das entsprechende Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladenen Videoclips bestehe dagegen nicht.
Nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa befand das Gericht, dass YouTube als Störer haftet – also für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich ist. Die GEMA hatte Ende September 2010 Klage gegen YouTube eingereicht. Darin ging es um zwölf Musikstücke.
In sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung seitens der GEMA erfolgt, erklärte das Gericht. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden. Zudem soll YouTube Wortfilter installieren, um das Hochladen von Titeln zu unterbinden, deren Rechte die GEMA vertritt.
Bei Zuwiderhandlung droht nach Angaben der ARD im Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Noch ist unklar, ob Google in Revision gehen wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Darüber hinaus hat das Gericht die Klage der GEMA aber abgewiesen, wie die dpa festhält. Das Urteil bezieht sich demnach lediglich auf die zwölf Musiktitel.
Die GEMA verwaltet die Urheberrechte von über 60.000 Rechteinhabern. Seit 2009 verhandelt sie mit Google. Damals war eine erste Vereinbarung ausgelaufen; die Parteien konnten sich nicht auf eine Verlängerung einigen. Daraufhin kündigte Google an, alle Musikvideos für deutsche Nutzer zu sperren – und wurde in der Folge hart kritisiert. Im Mai 2010 brach die GEMA die Verhandlungen mit Google ab. Sie forderte gemeinsam mit weiteren Musikautorengesellschaften, Videos mit illegal genutzten Werken zu löschen oder den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Im August folgte ein Eilantrag auf eine Einstweilige Verfügung seitens der Verwertungsgesellschaften – den das Landgericht Hamburg “mangels Eilbedürftigkeit” abwies. Ende September 2010 reichte die GEMA letztlich Klage ein.