Polizei darf beschlagnahmte Festplatten nicht länger als nötig behalten

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Eine Entscheidung des Amtsgerichts Reutlingen (PDF) zeigt den Ermittlungsbehörden die Grenzen auf, wenn es um die Beschlagnahme von Festplatten geht. In dem Fall nahm die Polizei bei einem EDV-Berater aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichtes Reutlingen am 30. November 2011 vier Festplatten mit. Ermittelt wurde im Rahmen eines Anfangsverdachts eines Steuerdeliktes.

Drei Tage später reichte der Betroffene Beschwerde beim Amtsgericht Reutlingen ein. Er argumentierte damit, dass die Speichermedien nicht nur seiner Datenverarbeitung dienten, sondern dass von ihm vorgehaltene Speicherkapazitäten und Rechenleistung Dritten gewerblich überlassen seien

Damit, so das Gericht, sei zwar keineswegs ausgeschlossen, dass sich auf dem sichergestellten Speichermedium auch die gesuchten Beweisgegenstände finden, der tatsächliche physische Zugriff auf solche Server-Hardware sei aber “wegen der möglichen Betroffenheit Dritter unbedingt auf ein Minimum zu beschränken, soweit durch den tatsächlichen Zugriff auf die Festplatten und andere Hardware die Funktion des Servers beeinträchtigt oder unterbunden wird.”

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 entschied das Gericht daher, dass die Polizei die mitgenommenen Festplatten herausgeben muss und hob seinen Beschluss zur Beschlagnahme mit künftiger Wirkung auf.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Beschlagnahme rechtmäßig erfolgt ist. Allerdings sei die Mitnahme von den Datenträgern nur dann zulässig, wenn die forensische Datensicherung vor Ort nicht durchgeführt werden kann. Wenn sie mitgenommen werden, muss dies allerdings “unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes” geschehen: Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft müssen also die Beschlagnahme so schnell wie möglich wieder aufheben.

Oder anders gesagt: Können die Ermittlungsbehörden die Daten nicht vor Ort kopieren, dürfen sie das in ihren Labors tun – müssen sich dabei aber beeilen. Aufgrund der geringen Datenmenge von 750 GByte sah der Richter im verhandelten Fall einen Zeitraum von drei Werktagen als ausreichend an. Seiner Ansicht nach dürfen die Behörden den EDV-Berater auch nicht darauf verweisen, dass er eine Sicherung der Daten hätte anlegen müssen – was er übrigens, “grob fahrlässig” wie das Gericht sagt -, nicht getan hat.

Aus Sicht des Rechtsanwalts Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, ist die Entscheidung des Amtsgerichtes Reutlingen zu begrüßen, weil bei solchen Beschlagnahmungen gerade für kleinere Selbstständige schnell die berufliche Existenz auf dem Spiel stehe. “Aus dem Beschluss ergibt sich nämlich, dass die Ermittlungsbehörden hier normalerweise nicht über einen längeren Zeitraum den Rechner im Wege der Beschlagnahme mitnehmen dürfen”, schreibt Solmecke in seinem Blog.

Die konkrete Dauer der Beschlagnahme hänge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Wer etwa als EDV-Berater, Web-Designer oder Online-Händler dringend auf seinen Rechner samt Festplatte angewiesen ist, sollte sich nach Ansicht von Solmecke aufgrund der unsicheren Rechtslage von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Beschlagnahme der Festplatte mit Rechner komme übrigens auch dann in Betracht, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Besitzer wegen des Verdachtes einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ermittelten.

(Bild links oben: MAK – Fotolia.com)

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