Trotz EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware: Weiterverkauf von Apps bleibt ein Traum

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Der eigentliche Streitpunkt im Verfahren zwischen Oracle und UsedSoft war, dass nach Ansicht von Oracle bei einem Download grob gesagt keine Lizenz verkauft wird, sondern der Hersteller dem Käufer lediglich ein Nutzungsrecht einräumt. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes jedoch gilt dieser Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch für Software, die man aus dem Netz herunterlädt.

Nun meldet sich Anwalt Erik Wachter von der Kieler Kanzlei SDP Strunk Dirks + Partner zu Wort. “Die Entscheidung schafft zwar endlich Rechtssicherheit, die praktischen Auswirkungen des Urteils dürften jedoch zu vernachlässigen sein.” Denn Softwarelizenzen könnten vielfach jetzt trotzdem nicht gebraucht verkauft werden.

“Wer hofft, alte Programme jetzt endlich verkaufen zu können wird enttäuscht sein”, so der Jurist insbesondere im Hinblick auf Apps für Smartphones. “Der Gerichtshof hat den Softwareherstellern nicht auferlegt, einen Gebrauchthandel technisch zu ermöglichen oder gar zu unterstützen.”

Das heißt: Hersteller können nach wie vor technische Schutzmaßnahmen sowie Einschränkungen einsetzen und damit den freien Handel mit ihren gebrauchten Softwarelizenzen faktisch unmöglich machen. “Es wurde lediglich erlaubt, was Softwarehersteller selbst verhindern können. Und die werden den Gebrauchthandel mit ihrer Software nicht unterstützen”, befürchtet Wachter.

Allerdings sind die Mehrzahl der Apps kostenlos oder für wenige Euro zu haben. Ein großer Markt für gebrauchte Apps ist damit ohnehin nicht zu erwarten. Dennoch existieren auch kostspielige Apps, bei denen sich ein Weiterverkauf für den Anwender vielleicht lohnen würde.

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