Verband für Organisationssysteme: Unterschriften auf Tablet-PCs sind rechtswirksam

Der Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. (VOI ) findet die bisherige Berichterstattung über ein Urteil zu elektronischen Unterschriften irreführend: Viele Medien hätten berichtet, elektronische Unterschriften seien nicht rechtsgültig. Dabei hätten sie sich nur auf die Ausnahmefälle bezogen, widerspricht der VOI.
“Die Unterzeichnung auf einem elektronischen Schreibtablett ist rechtssicher, wenn sie kundig umgesetzt ist”, bekräftigt der Verband, im konkreten Fall sei es nur um “die speziellen Erfordernisse für Verbraucherdarlehen” gegangen. Ausnahmefälle gelten zwar für Banken, Regierungs-Organisationen und das Gesundheitswesen, doch “In den meisten Fällen kann die Form der Unterzeichnung eines Vertrags frei gewählt werden“, erklärt VOI-Experte Jörg-M. Lenz. Wer also zum Beispiel dem Paketboten auf einem elektronischen Tablett signiert, die Ware erhalten zu haben, erteilt eine juristisch gültige Bestätigung.
Zum Urteil (OLG München, Urteil v. 4.6.2012 – 19 U 771/12 ) habe der VOI zahlreiche Anfragen erhalten, in welchen Fällen Unterschriften auf sogenannten Pen Pads, Tablets oder dem iPad rechtsgültig sind. “Es sind die Ausnahmen, die die Regel bestätigen”, stellt Lenz nun klar.
Im Ausnahmefall des aktuellen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten “ergibt sich die Schriftformerfordernis nach § 126 BGB aus den Voraussetzungen des § 492 BGB” erklärt der VOI in Juristendialektik. Auch Mietverträge, Dienstzeugnisse, Kündigungen von Arbeitsverträgen, Leibrentenversprechen, Bürgschaftserklärungen, Schuldversprechen und Anerkennungserklärungen erforderten noch immer die “echte” Unterschrift auf Papier.
Teilweise möglich sind elektronische Dokument-Unterzeichnungen bei Behörden, Gerichten, im Gesundheitswesen oder im Rahmen der Müllentsorgung, wenn “qualifizierte elektronische Signaturen” genutzt werden, die mittels Chipkarten, Kartenlesern oder Zertifikaten abgesichert sind. Was hier zugelassen ist, gibt die Bundesnetzagentur frei.
Für die deutlich überwiegende Anzahl zu unterschreibender Vorgänge im Geschäftsleben treffen die genannten Ausnahmefälle nicht zu. Man könne die Form frei wählen und sogar mündliche Verträge abschließen – es empfiehlt sich daher, Video-Chats aufzuzeichnen, wenn in ihnen Vertragsabsprachen stattfinden.
SignPads an den Kassen in Möbelhäusern, Schuhläden, Sportgeschäften, Boutiquen oder Telekommunikationsläden oder die Anmeldung von Fahrzeugen auf Tablets und Unterschriftenpads sind rechtsgültig. Digitale Unterschriften sind nach dem Gerichtsurteil dann ungültig, wenn mit ihrer Hilfe ein Vertrag für den Kauf auf Raten abgeschlossen wird – das fällt wieder unter Kredite und damit die für Banken gültigen Sonderregeln.