Webnutzer dürfen auch geschützte Videos einbinden


Der Berufungsrichter vom US-Gericht 7th Circuit Court of Appeals begründet seine Entscheidung (PDF) damit, myVidster rühre den Datenstrom nicht an und könne daher nicht als Hoster des Videos gesehen werden. Es handle sich nur um einen Link.
Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass myVidster – wie von Flava Works behauptet – Austausch und somit indirekt Urbeherrechtsverstöße ermutige. Vielmehr vergleicht das Urteil die beklagte Website mit dem Theaterprogramm der Zeitschrift New Yorker, die ja auch Stücke und Adressen nenne, aber sie deshalb doch nicht selbst aufführe.
Die Site myVidster war sowohl durch Facebook als auch durch Google unterstützt worden. Beide argumentierten in ihren Gutachten mit dem Digital Millennium Copyright Act, der denjenigen für Urheberrechtsverstöße verantwortlich macht, der sie auf eine Site wie Youtube hochlädt. Auch die Electronic Frontier Foundation engagierte sich für myVidster. Die Vereinigung der US-Filmstudios – die MPAA – stellte sich dagegen auf die Seite von Flava Works.
Offen ist, wie sich die Entscheidung auf ähnliche Verfahren auswirken wird. Der Brite Richard O’Dwyer beispielsweise steht als Betreiber von TV Shack vor einer Auslieferung an die USA, um sich dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu stellen. Auch sein Web-Angebot enthielt nur Links, aber keine geschützten Materialien.
[mit Material von Zack Whittaker, News.com]
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