Gestohlenes Smartphone: Telekom-Kundin muss Rechnung nicht bezahlen

MobileNetzwerkePolitikRechtSmartphoneTelekommunikation
(Bild: shutterstock / David Castillo Dominici)

Am 25. Januar 2010 erwarb eine Kundin in einem Telekom-Shop ein iPhone. Um das Smartphone nutzen zu können, schloss sie im Shop mit der Telekom gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag ab. Am folgenden Tag meldete sie um 14.44 Uhr bei der Telekom-Hotline, dass ihr das Telefon samt SIM-Karte entwendet wurde und verlangte die Sperrung.

(Bild: shutterstock / David Castillo Dominici)

Die böse Überraschung blieb dennoch nicht aus. Als die Kundin von der Deutschen Telekom ihre Rechnung erhielt, forderte der Provider ausländische Roaming-Gebühren in Höhe von 7598,29 Euro ein. Diese seien am 26.01.2010 in der Zeit vom 3.42 Uhr bis 16.12 Uhr angefallen. Der Einzelverbindungsnachweis führte eine Verbindungsdauer von mehr als 59 Stunden auf.

Die Kundin legte gegen diese Rechnung Widerspruch ein und weigerte sich zu bezahlen. Sie verwies darauf, dass ihr das Handy direkt nach dem Kauf samt SIM-Karte und Vertragsunterlagen gestohlen wurde. Die SIM-Karte sei von ihr noch gar nicht aktiviert worden. Die Sperrung der SIM-Karte habe sie nicht eher vornehmen können, weil dies über die Hotline nur unter Angabe ihrer Telekom-Kundennummer und Telekom-Mobilfunknummer möglich gewesen sei. Diese Daten haben sie aber wegen des Diebstahls der Vertragsunterlagen nicht gewusst.

Die Telekom schrieb ihr daraufhin die angefallenen Verbindungsentgelte nach der Meldung gut. Der Konzern bestand jedoch auf Zahlung des restlichen Betrages in Höhe von 6410,05 Euro. Hierzu war die Kundin jedoch nicht bereit. Schließlich erhob die Telekom Klage beim Landgericht Berlin.

Dieses wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 9 O 177/12). Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wie Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke bei Silicon.de berichtet. Das Gericht begründete dies zunächst damit, dass die Telekom nicht näher darlegen konnte, unter welchen Umständen die SIM-Karte aktiviert worden ist. Darüber hinaus erschien der Richterin zu Recht wenig plausibel, wie innerhalb eines Zeitraums von weniger als 13 Stunden eine Verbindungszeit von über 59 Stunden angefallen sein soll. Dies konnte die Telekom nicht auf nachvollziehbare Weise erläutern.

Tipps beim Diebstahl des Mobiltelefons

Betroffene Kunden sollten bei Diebstahl ihres Handys ihre SIM-Karte sofort sperren lassen. Nur dann sind sie auf der sicheren Seite und brauchen nicht zu haften. Das Gericht brauchte aufgrund der speziellen Umstände des Falles nicht auf die Frage einzugehen, ob die Kundin den Diebstahl schnell genug gemeldet hat. Dies dürfte zumindest unter normalen Umständen eher zweifelhaft sein.

Aber auch bei ähnlichen Sachverhalten ist die rechtliche Situation noch nicht abschließend geklärt. Unklar ist beispielsweise, inwieweit ein Einzelverbindungsnachweis einen Nachweis über angeblich geführte Gespräche erbringt.

Tipp: Wie gut kennen Sie das iPhone? Überprüfen Sie Ihr Wissen – mit 15 Fragen auf silicon.de.

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen