Datenschützer gehen gegen Klarnamenpflicht bei Facebook vor

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Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat Facebook anbgewiesen, die Klarnamenpflicht abzuschaffen. Die Aufforderung richtet sich sowohl an die US-Mutter als auch an die für das Europa-Geschäft verantwortliche irische Tochter in Dublin. Das ULD fordert von dem Social Network, Mitgliedern aus dem Bundesland die Möglichkeit einzuräumen, bei der Registrierung statt Echtdaten ein Pseudonym angeben zu können. Sollte Facebook dieser Forderung nicht innerhalb von zwei Wochen nachkommen, droht ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragten stört die Pflicht zu Klarnamen bei Facebook (Screenshot: ITespresso)

Zusätzlich verlangt das ULD die Entsperrung der Konten von Mitgliedern, die erfolgten, weil ihre Besitzer bei der Registrierung keine oder unvollständige Echtdaten angegeben haben. Facebook müsse zudem Nutzer vor der Registrierung “in einfacher, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in deutscher Sprache über die Möglichkeiten der Registrierung unter Angabe eines Pseudonyms” unterrichten, heißt es in der vom Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein Thilo Weichert verfassten Verfügung, die direkt an Facebook-CEO Mark Zuckerberg gerichtet ist.

Das ULD beruft sich auf das deutsche Telemediengesetz (TMG). Dort heißt es in Paragraf 13 Absatz 6: “Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.”

Diese Regelung stehe in Einklang mit europäischem Recht und diene unter anderem dazu, im Internet die Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu wahren, führt das ULD an: “Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass sich Nutzer von Internetdiensten wie Facebook dort weitgehend unbeobachtet und ohne Angst vor unliebsamen Folgen bewegen können.”

Facebook bestreitet dem ULD zufolge die Anwendbarkeit der Regelung in Paragraf 13 Absatz 6 des TMG. Selbst wenn sie anwendbar wäre, so wäre eine Abkehr von der Realnamenkultur für Facebook nicht zumutbar. Man verfolge damit “eine Mission des Vertrauens und der Sicherheit”. Das ULD sieht das anders: Die Klarnamenpflicht verhindere weder Missbrauch des Dienstes für Beleidigungen oder Provokationen noch Identitätsdiebstahl. Daher müsse zur Sicherstellung der Betroffenenrechte und des Datenschutzrechts generell die Klarnamenpflicht von Facebook sofort aufgegeben werden.

Das ULD zweifelt auch an Facebooks Argumentation, dass ausschließlich die irische Tochter für die Datenverarbeitung verantwortlich sei, während die US-Mutter lediglich auf Weisung der Tochter agiere. Es macht beide für die Klarnamenpolitik verantwortlich und will daher auch beide zur Verantwortung ziehen.

“Es ist nicht hinnehmbar, dass ein US-Portal wie Facebook unbeanstandet und ohne Aussicht auf ein Ende gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt”, sagte ULD-Leiter Weichert. “Ziel der Verfügungen des ULD ist es, endlich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist. Eigentlich müsste dies auch im Interesse des Unternehmens sein. Insofern hoffen wir in der weiteren Auseinandersetzung auf eine sachorientierte, nicht auf Verzögerung abzielende Vorgehensweise.”

In den USA hatte sich die Electronic Frontier Foundation (EFF) schon vor über einem Jahr gegen die Klarnamenpflicht ausgesprochen, da Pseudonyme zum Schutz der Privatsphäre beitrügen. Facebooks damalige Marketingdirektorin Randi Zuckerberg hatte sich hingegen für die Verwendung von echten Namen in der Onlinewelt ausgesprochen, weil dadurch das Problem des Cyberbullying aus der Welt geschafft werden könne. Sie vertrat damit eine ähnliche Haltung wie der frühere Google-CEO Eric Schmidt, der Anonymität einmal als “gefährlich” bezeichnete.

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