Druckerpatronen: Hersteller müssen Tintenmenge nicht angeben

Das Land Baden-Württemberg hatte einem Hersteller von Druckerpatronen per Bescheid die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den entsprechenden Vorgaben mit der Angabe zum Füllvolumen in Millilitern (ml) zu kennzeichnen. Es bemängelte, dass dies beim gesamten Sortiment des Herstellers nicht der Fall sei.
Tatsächlich fehlen bei fast allen neuen Druckerpatronen des Herstellers Angaben zur darin enthaltenen Tintenmenge. Es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben.
Aus Sicht des Landes Baden-Württemberg stellte dies einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus, da Verbraucher nicht überprüfen könnten, ob die versprochene Seitenzahl erbracht worden sei.
Hiergegen erhob der Druckerpatronenhersteller im August vergangenen Jahres beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Dieses gab ihm nun Recht (Aktenzeichen 12 K 2568/12). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde jedoch die Möglichkeit zugelassen, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einzulegen. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist noch nicht entschieden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Verbraucher beim Kauf von Druckerpatronen nicht in erster Linie Tinte kaufen wollten, sondern eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit. Mit der Tinte allein könne der Verbraucher – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.
Damit sei der Druckerpatronenhersteller nicht verpflichtet, Angaben zur Tintenfüllmenge in einer Druckerpatrone zu machen. Ausreichend seien Angaben dazu, wie viele Tintenpatronen sich in einer Verpackung befinden.
[mit Material der Kanzlei Dr. Bahr bei silicon.de]
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