Handyverbot im Auto gilt auch für Navigationsfunktionen

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Mobiltelefon beim Autofahren auch dann nicht in der Hand gehalten werden darf, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird (Aktenzeichen III-5 RBs 11/13 OLG Hamm). Das OLG Hamm bestätigte mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen.
Im verhandelten Fall hatte ein 29-Jähriger aus Holzwickede gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 40 Euro geklagt. Seiner Ansicht nach erfasste Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Dort heißt es “Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.”

Nach Ansicht des OLG Hamm liegt jedoch auch dann eine verbotene “Benutzung” des Mobiltelefons nach §23 Abs. 1a StVO vor, wenn nicht telefoniert, sondern es nur als Navigationsgerät genutzt wird. Das Amtsgericht habe korrekterweise festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die “Fahraufgabe” zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze, so das Gericht weiter. Deswegen sei jegliche Nutzung eines Mobiltelefons untersagt, soweit es in der Hand gehalten werde. Denn dann habe der Fahrzeugführer ja nicht beide Händer für die Fahraufgabe zur Verfügung. Das Urteil vom 18. Februar ist rechtskräftig.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]