Prepaid-Karten: Gerichte untersagen Überziehung des Guthabens

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(Bild: Shutterstock / Jason Stitt)

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Die Verbraucherzentrale NRW hat zwei für Nutzer von Prepaid-Karten wichtige Gerichtsurteile erwirkt. Die Organisation war der Ansicht, dass es in der Natur von Prepaid-Verträgen liegt, dass erworbene Guthaben nicht überzogen werden können. Sie klagte daher gegen die b2c.de GmbH und die SIMply Communication GmbH.

In den AGB dieser Anbieter fand sich eine Klausel, wonach ein Minus auf dem Guthabenkonto entstehen könne, das vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. Sowohl das Landgericht München (Aktenzeichen 12 O 16908/12) als auch das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 O 231/12) hat den Verbraucherschützer Recht gegeben.

Eine derartige Regelung benachteiligt den Gerichten zufolge den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. Sie “ist mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren”, meinten etwa die Münchener Richter. Kunden müssten “weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast” rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie “die volle Kostenkontrolle” haben.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen das Münchner Urteil hat der Anbieter bereits Berufung eingelegt, die Begründung liegt aber noch nicht vor. Aus Sicht der Verbraucher bleibt zu hoffen, dass die übergeordneten Instanzen der Auslegung der Landgerichte folgen.

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