Neue Abmahnwelle: Auch Einträge bei Google+ sind impressumspflichtig

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Das Landgericht Berlin beschloss am 28. März (Aktenzeichen  16 O 154/13), dass “geschäftsmäßige” Präsenz in Google+ der Impressumspflicht unterliegt. Die Entscheidung der Richter sei nur nach Zweifeln gefallen, erklärt Rechtsanwalt Thomas Schwenke in seinem Blog: Die Juristen hätten zunächst selbst Bedenken zur Rechtmäßigkeit der Impressumspflicht geäußert.

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Dennoch erklärten die Richter: “Die Kammer hält dafür, dass es sich in solchen Fällen um eine reine Bagatelle handelt, weil eine Umgehung des Verbraucherschutzes hier nicht im Vordergrund steht, sondern die Verkehrskreise erkennen, dass mit diesem Profil nur die Aufmerksamkeit auf die offizielle Homepage gelenkt werden soll. Anders sähe der Fall hingegen aus, wenn die offizielle Homepage nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird. Bei einer Kontrolle im Internet hat die Kammer im Übrigen festgestellt, dass sich auf der offiziellen Homepage der Beklagten der Hinweis findet, wonach das dortige Impressum auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gilt.”

Das entspreche dem durchschnittlichen Verständnis eines jeden Nutzers von Google+. Jedoch entspräche das nicht dem Gesetz, denn kommt der Abgemahnte der Unterlassungsaufforderung in einer Abmahnung nicht nach, kann diese vor Gericht im Schnellverfahren mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Das Gericht bestätigt damit, dass Betreiber von geschäftsmäßigen Präsenzen bei Google+ über ein Impressum verfügen müssen. Das hatte zuvor schon ein Grundsatzentscheid zur Impressumspflicht bei Facebok-Seiten festgelegt. Schwenke kommentiert: “Würde es alleine nach deutschem Recht gehen, wäre eine solche Haltung durchaus durchsetzbar. Jedoch wird der Verbraucherschutz maßgeblich durch die EU bestimmt, welche Impressumsverstöße für wesentlich und damit für keine Bagatellen hält.” Grundlage sei hier Artikel 7, Absatz 5 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG.

Er zitiert mehrere Urteile, die eine Impressumspflicht bestätigen und rät dazu, in Beiträgen auf sozialen Netzwerken einen Link zum Impressum einzufügen. Zudem sei die Rubrik “Über mich” laut Kammergericht Berlin (Beschluss vom 11. Mai 2007, Aktenzeichen 5 W 116/07) als Ort für ein Impressum ausreichend.

Für private personenbezogene Einträge gilt das Urteil indes nicht: Es spricht explizit von geschäftsmäßigem Gebrauch.

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