Angestellte muss wegen offenem E-Mail-Verteiler Bußgeld bezahlen

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen die Angestellte einer Firma ein Bußgeld verhängt, weil sie eine E-Mail mit einem offenen Verteiler per CC versendet hat. Die Aufsichtsbehörde sah hierin eine Datenschutzverletzung. Darauf hat die Kanzlei Dr. Bahr bei Silicon.de hingewiesen.
Das BayLDA erklärt den Sachverhalt folgendermaßen: “Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde.”
Weiter führt die Behörde aus, dass es sich bei E-Mail-Adressen, die in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammengesetzt sind, um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) handle. Diese personenbezogenen Daten dürften an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliege oder eine gesetzliche Grundlage bestehe.
Da beide Voraussetzungen nicht gegeben seien, liege ein Datenschutzverstoß vor. Über die Höhe des verhängten Bußgeldes ist nichts bekannt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist es aber inzwischen unanfechtbar geworden.
Die bayerische Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass ihr bekannt ist, dass der Versand mit offenem Verteiler „sehr schnell und fahrlässig geschehen kann“. Den weiteren Ausführungen ist aber ein gewisser Unmut zu entnehmen: Man habe bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn die Inhaber der E-Mail-Adressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben. Offenbar hat der Fall der nun betroffenen Angestellten einfach das Fass zum Überlaufen gebracht.
