Nach Drohungen via Facebook: Gericht findet Kontaktverbot angemessen

Auch bei Facebook vorgebrachte Drohungen reichen aus, um ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu rechtfertigen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Die Hammer Richter haben mit ihrem bereits im Frühjahr ergangenen, jetzt aber erst veröffentlichtem Urteil eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck bestätigt.
In dem Verfahren hatte sich eine Gladbeckerin gegen eine Frau aus Oberhaching zur Wehr gesetzt. Die Bayerin hatte sie bei Facebook als “Mongotochter” und ihren siebenjährigen Sohn als “dreckigen” Jungen bezeichnet. Zu den Ausfälligkeiten kam es, da sie annahm, vom Bruder der Gladbeckerin betrogen worden zu sein. Außerdem kündigte die Oberhachingerin an, den Jungen beziehungsweise ein Mitglied der Familie “kalt zu machen”, ihnen “aufzulauern” und dem Jungen “einen Stein an den Kopf zu werfen”.
Das ging nach Ansicht der Richter zu weit. Das Amtsgericht hat ihr daraufhin verboten, sich der Wohnung in Gladbeck weiter als 100 Meter und der Mutter und und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu kommen. Außerdem erließ es ein Kontaktverbot – insbesondere für die Kommunikation über E-Mail oder Facebook.
Den Einspruch der wütenden Oberhachingerin hat das Oberlandesgericht Hamm abgelehnt (Aktenzeichen 2 UF 254/12). Allerdings wurden die Anordnungen des Amtsgerichts in Bezug auf das Kontaktverbot bis November 2014 befristet. Die bei Facebook übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen und von der Bedrohten ernst genommen worden.
Sie rechtfertigten das ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot. Dieses sei notwendig, um die Ausführung der angekündigten Angriffe zu verhindern. Die Tatsache, dass den Drohungen möglicherweise eine andere Straftat vorausgegangen ist, sah das Gericht nicht als relevant an – dadurch würden die Drohungen auch nicht legal.
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