Amazon gibt Preisdiktat für Marketplace-Händler endgültig auf

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Amazon Logo (Grafik: Amazon)

Das Thema Preisparität ist für Online-Händler, die Waren sowohl im Amazon Marketplace als auch im eigenen Shop anbieten wollen, nun endgültig vom Tisch. Die umstrittene Klausel war im März 2010 eingeführt worden. Sie besagte, dass Online-Händler, die Waren nicht ausschließlich im Amazon Marketplace anbieten, diese dort nicht teurer als anderswo verkaufen dürfen – obwohl sie dem E-Commerce-Riesen erhebliche Gebühren für die Nutzung des Marktplatzes entrichten müssen. Das Verbot bezog sich sowohl auf konkurrierende Online-Marktplätze wie Ebay, Hood.de oder Hitmeister als auch auf eigene Online-Shops der Händler.

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Bereits im August hatte Amazon angekündigt, die Preisparität im Marketplace aufzugeben und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler entsprechend geändert. Da die Änderung der Vertragsbedingungen nur für einen Teil der Händler tatsächlich umgesetzt worden war, hatte das Bundeskartellamt die Maßnahmen beanstandet. Das Amt störte außerdem, dass nicht sichergestellt war, dass Händler die Abschaffung der Preisparitätsklausel auch zur Kenntnis nahmen. Nachdem Amazon in diesen Punkten nachgebessert und die Forderungen des Kartellamtes erfüllt hat, stellt dieses nun das Verfahren ein.

“Die Umsetzung der Maßnahmen wurde von Amazon-Händlern gegenüber dem Bundeskartellamt ausdrücklich bestätigt. Amazon ist der größte Online-Händler und steht mit den Marketplace-Händlern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Preisvorgaben an die eigenen Wettbewerber sind unter keinen Umständen zu rechtfertigen – auch nicht mit den unbestreitbaren Vorteilen eines Online-Marktplatzes”, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Die deutsche Behörde hat in dem Verfahren zur Preisparität mit dem Office of Fair Trading, der britischen Wettbewerbsbehörde, kooperiert. Dadurch wurde die EU-weite Aufgabe der Preisparität durch Amazon erreicht. Im Rahmen des Verfahrens waren seit dem Frühjahr 2013 2400 Händler, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten, befragt worden.

Amazon hatte in der Vergangenheit keine Möglichkeit, Händler die gegen die Klausel verstoßen haben, rechtlich zu belangen. Einem Betreiber steht es aber grundsätzlich frei, auf seinem Marktplatz Händler zuzulassen oder auszuschließen. Da Amazon für viele Händler inzwischen ein wichtiger Absatzkanal ist und dazu beiträgt, dass sie ein höheres Umsatzvolumen erreichen, ist der Ausschluss durchaus eine gefährliche Drohung.

Dies gilt auch, wenn sie in der Praxis wohl nur selten ernst gemacht wurde. Zumindest bei umsatzstarken Händlern hat Amazon offenbar ein Auge zugedrückt. Das zeigte unter anderem ein Preisvergleich der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: “Im Amazon-Marketplace beispielsweise gibt eine Händler-Rangliste für jedes Produkt die billigsten Preise inklusive Versand an. Dabei zeigte sich in der Stichprobe der Verbraucherzentrale: Jede dritte der 50 überprüften Amazon-Offerten, oft aus dem Mittelfeld, schlug per Direktkauf sogar den jeweiligen Bestpreis am Marketplace”, berichteten die Verbraucherschützer vor rund anderthalb Jahren.

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Anfang Oktober haben Statista und das EHI die fünfte Ausgabe der Studie “E-Commerce-Markt Deutschland” veröffentlicht. Die Top 10 der Onlineshops in Deutschland führt demnach unangefochten Amazon an. Mit weitem Abstand folgen Otto (1,7 Milliarden Euro) und Notebooksbilliger (485 Millionen Euro). Neu in den Top 10 ist mit 360 Millionen Euro Umsatz Tchibo, nicht mehr vertreten dagegen Apple (Grafik: Statista.)

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