Landgericht Köln stellt Rechtslage bei aktuellen Streaming-Abmahnungen klar

In den vergangenen Tagen haben Tausende von Internetnutzern in Deutschland Post von der Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen erhalten. Ihnen wird vorgeworfen, durch Streaming von Videos von dem auf Pornos spezialisierten Portal Redtube Urheberrechte der Schweizer Firma The Archive AG verletzt zu haben. In den Schreiben wird auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 12. August 2013 mit dem Aktenzeichen 226 O 86/13 verwiesen. Offenbar deshalb haben sich in den vergangenen Tagen zahlreiche Betroffene an das Gericht gewandt und mit Anfragen regelrecht überflutet.
Das Landgericht Köln teilt daher auf seiner Internetseite nun mit: “Von hier aus können keine Rechtsauskünfte dazu erteilt werden, wie auf die Abmahnung reagiert werden sollte. Sie werden daher gebeten, sich mit entsprechenden Anfragen an einen Anwalt Ihrer Wahl oder eine Verbraucherschutzorganisation zu wenden, die Sie ggf. auch im Hinblick auf etwaige Rechtsmittel beraten können.”
Da sich offenbar auch viele sehr ärgerliche Bürger Kontakt zu dem Gericht aufgenommen haben, erklärt dieses in einer eigens dafür eingerichteten Sektion seiner Website das Vorgehen in solchen Fällen noch einmal ausführlich. Wenn der Urheber eines Werkes bei von ihm wahrgenommenen Rechtsverletzungen im Internet die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermittelt hat oder hat ermitteln lassen, weiß er nicht, wer sich dahinter verbirgt. Laut Paragraph 101, Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes hat er – sofern die Rechtsverletzung in “gewerblichem Ausmaß” stattfand, Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern.
Das heißt, diese müssen ihm, Namen und Anschriften der Kunden zur Verfügung stellen, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Die E-Mail-Adresse müssen sie demnach übrigens nicht herausgeben – ein Grund mehr, auf diesem Wege erhaltene Pseudo-Abmahnungen gleich wieder zu löschen. Dabei handelt es sich um Versuche, Personendaten abzugreifen oder Malware zu verbreiten oder– so wie dies Trittbrettfahrer bei der aktuellen Abmahnwelle auch tun.
Ob der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers besteht oder nicht, muss die Zivilkammer des Landgerichts entscheiden. Sieht es den als gegeben, ist das Verfahren mit dem sogenannten Gestattungsbeschluss zunächst abgeschlossen.
“Im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG wird jedoch nicht geprüft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird beispielsweise auch nicht darüber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungenügend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschbörsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch über die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen”, erklärt das Landgericht Köln.
Damit ist der Gestattungsbeschluss nur die erste Stufe in dem Bemühen des Rechteinhabers. Mit ihm verlangt er dann vom Provider die erforderlichen Daten, um dann die so ermittelten Personen gegeben falls zur Rechenschaft zu ziehen – also ihnen ein Abmahnung zukommen zu lassen.
Hält der Abgemahnte die für überzogen, nicht begründet oder bestreitet er die Urheberrechtsverletzung kommt es unter Umständen zu einem gesonderten Verfahren, in dem dann erst entscheiden wird, ob einen Urheberrechtsverletzung überhaupt vorliegt. Unterm Strich dient die Nennung eines Gerichtsbeschlusses in den Abmahnungen also einerseits zur Legitimation, andererseits sicherlich auch dazu, die Angeschriebenen zu beeindrucken.
Da bei der aktuellen Abmahnwelle Streaming-Nutzer im Visier der Abmahner geraten sind, besteht nach Ansicht von Anwälten nicht allzu Grund zur Sorge. Beispielsweise ist Udo Vetter, Anwalt für Strafrecht und Betreiber des Blogs Lawblog.de etwa der Ansicht, dass sie bereits aus formalen Gründen unwirksam ist.
“Es spricht einiges dafür, dass man sich keine schlaflosen Nächte machen muss. Selbst bei den echten Abmahnungen von U+C ist schlichtes Ignorieren derzeit eine vertretbare Option”, lautet sein Fazit.
Andere Juristen stellen in Frage, ob Streaming überhaupt abmahnfähig ist, beziehungsweise Anwälte bezweifeln, dass die IP-Adressen für die aktuelle Abmahnungswelle auf korrektem Wege eingesammelt wurden und der Gerichtsbeschluss zur Herausgabe der hinter den IP-Adressen stehenden Nutzer korrekt erwirkt wurde.