Fehlerhafte Angebote in Ebay sind noch keine Vertragsberechtigung

Das Abgeben eines Angebotes in der Auktionsplattform und das Gewinnen der Versteigerung sind noch kein wirksamer Kaufvertrag. Das Oberlandesgericht Hamm entschied im November unter Aktenzeichen 2 U 94/13, dass einem Veräußerungsgeschäft immer beide Parteien zustimmen müssen und berief sich dabei auf den klassischen Kaufvertrag nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch – und die Ebay-Richtlinien, die derartige Fälle abdecken.
Das berichtet heise.de über das Ergebnis eines plötzlichen Auktionsabbruchs und dessen juristische Folgen. Insbesondere der Fall des Abbruchs wegen fehlender Mindestpreisangabe sei nach Ebays Regeln erlaubt und müsse vom Käufer hingenommen werden.
Der volljährige Sohn eines Autobesitzers hatte mit dessen Erlaubnis einen Audi A4 auf Ebay angeboten und dabei vergessen, den Mindestpreis einzutragen. Doch nachdem er dies erkannt hatte, brach er die Ersteigerung sofort ab. Der Bieter, der zuletzt den Höchstpreis von 7,10 Euro ins System stellte, beharrte darauf, das Auto zu diesem Preis erstanden zu haben und zog vor Gericht. Der 2. Zivilsenat des OLG Hamm entschied, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen war.