Amazon haftet für Händler im Marketplace nicht grundsätzlich

Amazon haftet nicht ohne Kenntnis für Wettbewerbsverstöße von Händlern im Amazon Marketplace. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Aktenzeichen 6 U 56/13). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Sie wollte klären, inwieweit Amazon für fehlerhafte Angaben in Angebotes auf der Marketplace-Plattform haftet. Konkret ging es um die vorgeschriebenen, aber fehlenden Angaben zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, jährlichen Energieverbrauch und zur Energieeffizienzklasse eines Fernsehgerätes herausgesucht.
“Dass die ansatzlose Haftung von Amazon verneint wurde, entspricht der Rechtslage. Unabhängig von dieser Entscheidung, sollten alle Händler, die über den Marketplace anbieten, stets darauf achten, in den entsprechenden Angebotstexten, soweit tatsächlich möglich, sämtliche Pflichtangaben aufzunehmen. Sie trifft auf jeden Fall die rechtliche Verantwortlichkeit”, erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.
Im Amazon-Markeplace wird Händlern die Möglichkeit eröffnet, Waren zum Verkauf anzubieten. Rechtlich werden dort in der Regel Verträge zwischen Endkunden und dem Unternehmen geschlossen, das diese Verkaufsmöglichkeit nutzt.
Die Kölner Richter betonen in ihrer Entscheidung laut Anwalt Albrecht ausdrücklich, dass der Betreiber einer entsprechenden Internethandelsplattform nicht verpflichtet ist, jedes übermittelte Angebot vor einer Veröffentlichung daraufhin zu untersuchen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.
Erst wenn ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt, ist der Marktplatzbetreiber nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in der Verantwortung. Er muss dann nicht nur ein konkretes, beanstandetes Angebot prüfen und gegeben falls ändern, sondern auch Vorsorgemaßnahmen treffen, um künftig gleichartige Rechtsverstöße zu vermeiden.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln halten es nicht für erforderlich, dass Amazon ohne Anlass in auf seinem Marketplace den für das Erstellen eines Angebots zur Verfügung gestellten Dokumenten für alle Produktgruppen Vorgaben macht, mit denen sichergestellt wird, dass Händler tatsächlich sämtliche erforderliche Informationen eingegeben haben. Anders gesagt: Der Händler ist selbst dafür verantwortlich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vorhanden sind. Die interessante Frage, wen die Verantwortung trifft, wenn Amazon es im Marketplace nicht ermöglicht, gewisse vorgeschriebene Informationen darzustellen, haben die Richter in dem Fall offenbar nicht verhandelt. Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig.