Urteil: Auch für B-Ware gilt Gewährleistung von zwei Jahren

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine für Schnäppchenjäger wichtige Entscheidung gefällt. Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen 4 U102/13 dürfen Händler auch für sogenannte B-Ware die Gewährleistungszeit nicht reduzieren. Die Richter des OLG Hamm sehen in einer solchen Regelung einen Gesetzesverstoß, der zugleich wettbewerbswidrig ist. Darauf hat Anwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke 2.0 jetzt hingewiesen.
In dem Verfahren wurde die Vorgehensweise eines Onlinehändlers aus wettbewerbsrechtlicher Sicht untersucht. In seinem Angebot führte der auch sogenannte B-Ware. Unter der Bezeichnung vertrieb er nicht mehr originalverpackte Ware sowie Retouren aus dem Versandhandel. Sie wiesen nach Angabe des Onlinehändlers jedoch keine Gebrauchsspuren auf. Für diese B-Ware wollte der Händler pauschal von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Gewährleistungszeitraum für Gebrauchtwaren auf ein Jahr zu beschränken.
Das wollte das Gericht so nicht akzeptieren. Es begründet seine Ansicht vor allem damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die feilgebotene B-Ware grundsätzlich Gebrauchtware ist. Per Definition müssen Gebrauchtwaren nämlich bereits verwendet worden sein und daher möglicherweise eher Ansprüche auf Gewährleistung entstehen. Waren, die lediglich ausgepackt wurden oder bei denen nur die Verpackung beschädigt ist, seien keine derartigen Gebrauchtwaren. Daher ist laut Hammer Gericht auch eine pauschale Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig.
“Aus Sicht des Handels ist das Interesse an sehr kurzen Gewährleistungsfristen sicherlich verständlich. Aus Sicht der Verbraucher ist die Entscheidung des Gerichts jedoch wesentlich, um vor dem Kauf von B-Ware bereits zu wissen, dass die Rechte auf Gewährleistung nicht durch eine pauschale Vereinbarung verkürzt werden können. Für Onlinehändler gilt nach diesem Urteil, dass bei dem Angebot von B-Ware eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr über eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgenommen werden sollte“, erklärt Anwalt Rolf Albrecht.