Nutzer vermeintlicher Streaming-Angebote abgemahnt


Nutzer der Dienste Popcorn Time und cuevana.tv haben Abmahnungen wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalten erhalten. Das berichten übereinstimmend die Kanzleien GGR Rechtsanwälte und Wilde Beuger Solmecke. Deren Angaben zufolge haben “zahlreiche Klienten” Post von der für Abmahnungen bekannten Kanzlei Waldorf Frommer erhalten.
Im Gegensatz zu den im Dezember massenhaft versandten Streaming-Abmahnungen handelt es sich bei den beiden Angeboten allerdings nur vordergründig um Streaming. Tatsächlich beziehen sowohl Popcorn Time als auch Cuevana.tv ihre Inhalte aus dem Torrent-Netzwerk. Da Nutzer dieser Portale beim Betrachten eines Films diesen auch teilen, handelt es sich eindeutig um Filesharing.
Das Betrachten eines Streams ist wie die durch die Massenabmahnungen im Dezember ausgelöste Diskussion gezeigt hat legal. Das Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Films, dagegen mitnichten, die deshalb versandten Abmahnungen sind also rechtens. Die Nutzer der beiden Portale schützt auch nicht, dass sie womöglich keine Kenntnis davon hatten, dass sie die Filme während des Betrachtens auch noch weiterverbreiten.
Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt: “Wer in Deutschland Popcorn Time und cuevana.tv nutzt, handelt klar rechtswidrig. Die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, ist hoch. Hinter den Plattformen steckt die gleiche Technologie, wie sie auch bei der Tauschbörsennutzung angewandt wird. Für die Nutzer ist das kaum zu erkennen.”
Tobias Röttger von GGR Rechtsanwälte sieht das ähnlich: “Wir können allen Nutzern nur anraten, in Deutschland auf die Nutzung von Popcorn Time und cuevana.tv zu verzichten, wenn man es nicht auf eine kostenintensive Abmahnung ankommen lassen möchte.”
Für Rechtsanwalt Johannes von Rüden ist die Rechtsverletzung anderes als beim klassischen Streaming ebenfalls eindeutig. Er erwartet übrigens keine große Abmahnwelle. In einer Pressemitteilung geht er jedoch etwas ausführlicher auf den Inhalt der Schreiben ein: “Die Abmahnung sind inhaltlich mit den Schreiben gleich, die Waldorf Frommer seit Jahren schon zu gewöhnlichen Filesharing-Abmahnungen versendet.”
Inhaltlich sei nicht zu erkennen, dass die Abmahnungen auf die Nutzung von Popcorn Time oder einem ähnlichen vermeintlichen Portal zurückzuführen sind. In den Abmahnungen fordere Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von 815 Euro. Hiervon entfallen 600 Euro auf den Schadenersatzanspruch, der pauschal für den Rechteinhaber entstanden sein soll und 215 Euro für Rechtsanwaltskosten.
“Schadenersatz zu pauschalisieren ist seit jeher in der Rechtsprechung problematisch gewesen und ohnehin nur von demjenigen zu zahlen, der die Rechtsverletzung vorsätzlich begangen hat. Daher bestehen meines Erachtens Zweifel, ob jemand, der gar nicht wusste, dass er da etwas hochlädt Schadenersatz zahlen muss. Das muss aber in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden”, von Rüden weiter, der für das Team des Berliner Angebots Abmahnhelfer.de aktiv ist.
[mit Material von Kai Schmerer, ZDNet.de]