Löschanträge bei Suchmaschinen: So funktioniert´s bei der Google-Konkurrenz

E-CommerceMarketingPolitikÜberwachung
Internetsperren (Bild: Shutterstock / Matthias-Pahl)

Seit Ende Mai können Nutzer bei Google für Treffer in der durch die Suche nach ihrem Namen ermittelten Ergebnisliste mittels eines Online-Formulars Löschanträge einreichen. Der Konzern reagierte damit auf ein wenig Tage zuvor gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

 Löschanträge bei Suchmaschinen: So funktioniert´s bei der Google-Konkurrenz

Die EU-Richter machen nämlich Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihnen vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Personen können den Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen daher direkt auffordern, Links aus der Trefferliste zu löschen. Wichtigste Voraussetzung ist, dass die zu löschenden Einträge die Persönlichkeitsrechte des Antragsstellers verletzen.

Da das Urteil von einem Spanier in einem Verfahren gegen Google erstritten wurde und Google hierzulande mit Abstand der bedeutendste Suchmaschinenbetreiber ist, war klar, dass sich die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zunächst auf den US-Konzern richtete. Allerdings wäre das EUGH-Urteil wenig wert, wenn Nutzer einfach auf eine alternative Suchmaschine ausweichen könnten – die Suche nach Informationen über Betrüger, Pädophile, Kriminelle jeder Art und mehr oder weniger erlogene Peinlichkeiten würde sich dann einfach dorthin verlagern. Das wäre dann eine Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten von Google.

Allerdings steht die öffentliche Aufmerksamkeit für die Maßnahmen von Google in umgekehrt proportionalem Verhältnis zu derjenigen, die auf die Konkurrenten entfallen ist. Von selbst ist davon kaum einer in die Offensive gegangen – offenbar ist ihnen das Thema zu heiß. Selbst auf Anfrage blieben zum Beispiel Microsoft als Betreiber von Bing und der ansonsten für seine Privatsphäre gelobte Anbieter DuckDuckGo stumm beziehungswiese erklärten kurz angebunden, man kommentiere das nicht.

bing-logo
Microsoft entwickelt für seine Suchmaschine Bing derzeit ein Verfahren, mit dem die Vorgaben des EUGH-Urteils umgesetzt werden sollen

Update 13. Juni 9 Uhr 10: Auf einer Bing-Hilfeseite wird inzwischen erklärt: “Wir arbeiten derzeit an einem speziellen Verfahren für Bürger der Europäischen Union, damit sie die Löschung bestimmter personenbezogener Ergebnisse von Bing beantragen können, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheinen. Angesichts der vielen Fragen, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden sollte, brauchen wir für die Entwicklung eines solchen Systems einige Zeit.” Dies ist einem Sprecher von Micosoft Deutschland zufolge auch die offizielle Position des Unternehmens zu diesem Punkt.

Die Suchmaschine bei T-Online wird von Google betrieben. Einem Telekom-Sprecher zufolge ist man damit selbst kein Suchmaschinenbetreiber. Da bei Google ja bereits entsprechende Prozesse aufgesetzt seien, verweise man im Bedarfsfall darauf. Das sei aber bisher erst genau einmal erforderlich gewesen.

Etwas gesprächiger war da schon Yahoo: Wie ein Sprecher auf Anfrage mitteilte, sei das Team derzeit dabei, eine Lösung für Yahoo-Nutzer in Europe zu erarbeiten, die einerseits den wichtigen Aspekten der Privatsphäre, andererseits aber auch dem Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung trägt. Wann ein Ergebnis zu erwarten ist, ist derzeit noch unklar.

Bei der Suchmaschine Ecosia, die ja auf Yahoo-Ergebnisse zurückgreift, hat man sich “in letzter Zeit öfters mit dem Thema auseinandersetzen müssen”, wie ein Sprecher auf Anfrage gegenüber ITespresso mitteilt. Da man allerdings die Suchergebnisse Eins-zu-Eins von Yahoo übernehme und daran auch laut Vertrag mit dem Unternehmen nichts ändern dürfe, glaubt man, von der Vorgabe der EU-Richter nicht betroffen zu sein. Personen, die Treffer löschen lassen wollten hätten sich bisher mit dem Verwies an Yahoo zufrieden gegeben. Dort müssen sie aber eben noch einige Zeit warten.

ecosia-suchmaske
Bei Ecosia, deutscher Suchmaschine mit Yahoo-Inhalten und ökologischem Anspruch, sieht man Trefferlieferanten Yahoo in der Pflicht (Screenshot: ITespresso).

Dasselbe gilt auch bei Microsoft Bing. Zwar gibt es dort ein Online-Formular, um Suchtreffer löschen zu lassen, aber das kann nur verwendet werden, wenn zuvor der Betreiber der im Treffer verlinkten Site kontaktiert wurde und den Inhalt entfernt hat. Bing bietet dann über das Formular lediglich an, diesen Suchtreffer aus seinem Cache zu entfernen.

Das ist aber weder, was die EU-Richter verlangen, noch was Google mit seinem Formular offeriert. In vielen strittigen Fällen ist es ja gerade die Unmöglichkeit, die Löschung auf dem Original-Webserver zu veranlassen, die Menschen dazu treibt, die Löschung aus der Liste der Suchergebnisse anzustreben.

Auch die zunächst vielversprechende Funktion “Anfrage zur Entfernung von Inhalten aus Bing stellen” führt nicht zum gewünschten Ziel: Dort nimmt Bing lediglich nicht mehr funktionierende Links (404 – Not Found) sowie wiederum Hinweise auf Seiten entgegen, bei denen Original und Version im Bing-Cache nicht übereinstimmen.

Ein besonders heikles Thema ist das EUGH-Urteil natürlich für die sogenannten Personensuchmaschinen. Nachdem 123people.de bereits Anfang April vom Netz gegangen ist und sich somit den ganzen Ärger erspart hat, bleibt im deutschsprachigen Raum in erster Linie Yasni übrig. Die Konkurrenz ist kaum der Rede wert: YourTraces etwa ist darauf spezialisiert, die Aktivitäten in Sozialen Netzwerken darzustellen – auf die wiederum der Nutzer ja selbst Einfluss nehmen kann. Die englischsprachige Personensuchmaschine Pipl listet ebenfalls nur Angaben zur Person auf – etwa Twitter- und Facebook-Account oder Adressdaten – und spürt keine anstößigen oder sonstwie strittigen Informationen aus dem Netz auf. Und kgb people aus den Niederlanden findet ohnehin nichts.

Auch eine Möglichkeit: 123people.de hat sich schon vor dem EUGH-Urteil sang- und klanglos aus dem Suchgeschäft verabschiedet (Screenshot: ITespresso).
Auch eine Möglichkeit: 123people.de hat sich schon vor dem EUGH-Urteil sang- und klanglos aus dem Suchgeschäft verabschiedet (Screenshot: ITespresso).

Zurück also zu Yasni. Dessen Geschäftsführer Steffen Rühl hat schon kurz nach dem EUGH-Urteil in einer ausführlichen Stellungnahme seine Meinung deutlich gemacht: Das Urteil sei ein schwerer Schlag für Demokratie und Menschenrechte in Europa.

Seiner Ansicht nach müssten Betreiber von Webseiten dazu verpflichtet werden, Information zu entfernen, Personennamen zu schwärzen, oder umstrittene Seiten mit dem Metatag “noindex, noarchive” zu versehen, damit die Information quasi unauffindbar gemacht wird. Für Rühl widerspricht es dem gesunden Menschenverstand, dass einerseits durch ein nur wenige Wochen vorher ergangenenes Urteil des EUGH die Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte ausdrücklich gestattet, der Verweis auf rechtmäßig öffentlich zugängliche Informationen bei Suchmaschinen aber nicht mehr gestattet ist.

Rühl kommt zu dem Schluss: “Nun werden Suchmaschinen sehr großzügig entfernen müssen. Aus reinen Kostengründen müssen dabei die Prüfaufwände möglichst gering gehalten werden (Alternative wäre: keine Suchmaschine ist mehr profitabel betreibbar, was im Effekt das gleiche bedeutet). … Damit hat sicherlich Angela Merkel weiterhin Pech (vermutlich), jeder nur aus der Wirtschaft bekannte Mensch, jeder Arzt (auch der, der immer wieder pfuscht), jeder Abgeordnete aus den hinteren Reihen und jeder Ebay-Betrüger kann sich aber seine Vita zurecht manipulieren wie er das möchte.”

Yasni beugte sich dem Urteil des EUGH unter Protest und führte Anfang Juni ein "Direkt-Zensurfunktion" ein (Screenshot: ITespresso).
Yasni beugte sich dem Urteil des EUGH unter Protest und führte Anfang Juni eine “Direkt-Zensurfunktion” ein (Screenshot: ITespresso).

Trotz des vehementen Protests gegen das EUGH-Urteil beugte sich Yasni dem Druck und führte Anfang Juni ein “Direkt-Zensurfunktion” ein. Die lässt sich über einen Button in der Trefferliste rechts neben den gefundenen Inhalten aufrufen. Ein Klick darauf löst zunächst ein Verfügbarkeitsprüfung aus. Ist die Ursprungsseite weiterhin online und enthält sie den gesuchten Namen kann der Nutzer – sofern er aus der EU stammt – den Link zur Entfernung anmelden.

Laut Yasni aus Sicherheitsgründen werden pro Nutzer nur fünf Löschanträge pro Tag angenommen und ist als Missbrauchsschutz ein Captcha zu beantworten. Damit geht Yasni trotz der scharfen Kritik am EUGH-Urteil über die dort gemachten Vorgaben noch hinaus – begründet dies aber mit der Unmöglichkeit, Anträge jeweils im Detail wirtschaftlich auf ihre Berechtigung prüfen zu können.

<!– Tipp: Wie gut kennen Sie Google? Testen Sie Ihr Wissen – mit 15 Fragen bei ITespresso. –>Tipp: Wie gut kennen Sie Google? Testen Sie Ihr Wissen – mit dem Quiz auf silicon.de.

Umfrage

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Anbieter von Suchmaschinen auf Antrag personenbezogene Suchergebnisse löschen. Wie finden Sie das?

Ergebnisse

Loading ... Loading ...

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen