Provider darf auch mobilen Internetzugang nicht einfach sperren

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Das Landgericht München I hat einen Internetzugangsanbieter dazu verpflichtet, den von ihm gesperrten, mobilen Internetzugang unverzüglich freizugeben. Es gab damit dem Antrag des Kunden statt. Der selbständig tätige IT-Unternehmer hatte sich im September mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperre gewehrt. Nachdem der Antrag darauf mit Beschluss vom 8. September durch das Amtsgericht München zurückgewiesen worden war, hat der Unternehmer am 22. September Beschwerde eingelegt. Aber auch die wies das Amtsgericht München eine Woche später zurück.

Provider darf auch mobilen Internetzugang nicht einfach sperren (Bild: Shutterstock /Sebastian Duda)

Jetzt hat ihm jedoch das Landgericht München Recht gegeben. Der Provider muss nicht nur den Internetanschluss “unverzüglich freigeben”, sondern auch die Kosten des gesamten Verfahrens übernehmen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss hat das Landgericht nicht zugelassen.

Ausgangspunkt des Streits war die Sperrung des mobilen Internetzugangs durch den Provider am 29. August 2014. Der begründete seinen Schritt damit, dass der Kunde ihm mehr als 75 Euro schuldig sei. Allerdings kündigte er die Sperre nicht erst an, sondern gab ihm lediglich deren Vollzug bekannt. Das, so das Landgericht München, hätte er nicht tun dürfen. Erforderlich wäre gewesen, die Sperre mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen.

Der Kunde hat dem Gericht versichert, dass er mit seinem Unternehmen auf einen funktionierenden, mobilen Internetanschluss zwingend angewiesen ist, jederzeit auch unterwegs erreichbar zu sein und per E-Mail kommunizieren zu können. In dem Beschluss, der ITespresso vorliegt, bezeichnet das Landgericht dies als ausreichend, um die erforderliche Dringlichkeit für die einstweilige Verfügung gegen die Sperre zu begründen.

In dem Beschluss heißt es weiter: “Der Umstand, dass sich die Sperre vorliegend auf einen mobilen Internetanschluss bezieht, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Beschwerdegericht sieht die Inanspruchnahme der Möglichkeit, per Handy, Smartphone, Tablet oder Laptop zeitlich und örtlich unabhängig das mobile Internet zu nutzen, aufgrund der heutzutage vorhandenen technischen Gegebenheiten als extrem weit verbreitet und damit grade für im Geschäftsleben tätige Personen als unabdingbar an.” Die Alternativen – also die kabelgebundene Nutzung des Internets oder das Aufsuchen eines WLAN-Zugangspunktes, seien “gerade diesem Personenkreis aufgrund der damit verbundenen räumlichen Einschränkungen der Nutzbarkeit nicht zumutbar.”

Das Landgericht München hält mobilen Internetzgang für Geschäftsleute für unabdingbar (Bild: Shutterstock/PhotoStock10)

Bereits im Januar 2013 hatte sich der Bundesgerichtshof im Streit zwischen einem privaten Kunden und einem Telekommunikationsunternehmen auf die Seite des Kunden gestellt. Allerdings lag der Fall damals etwas anders – es ging um Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall des kabelgebundenen Internetzugangs aufgrund einer Tarifumstellung (Aktenzeichen III ZR 98/12).

Bemerkenswert war jedoch, dass der Bundesgerichtshof im Zuge des Urrteils erklärte: “Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. … Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.”

Die Deutsche Welle zitierte damals Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) mit den Worten: “Das Urteil zeigt, wie fundamental das Netz für ein informiertes Leben geworden ist. Es setzt sich die Erkenntnis durch, dass die Internetnutzung ein Bürgerrecht ist.” Deshalb sei im Koalitionsvertrag festgehalten, dass es Sanktionen, die die Sperrung des Internetzugangs beinhalten, nicht geben wird.”

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