BGH: Portalbetreiber haftet nicht für unwahre Behauptungen seiner Nutzer

Gute Nachricht für alle Betreiber von Websites mit Interaktionsmöglichkeiten durch die Nutzer: Der Bundesgerichtshof hat sich im Streit zwischen einem Hotel und einem Hotelbewertungsportal auf die Seite des Portalbetreibers gestellt: Dieser haftet nicht grundsätzlich für unwahre Tatsachenbehauptungen (Aktenzeichen I ZR 94/13).
Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Es ging dabei um einen Beitrag mit der Überschrift “Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen” auf dem Hotelbewertungsportal.
Dort können Nutzer Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Aus den Bewertungen werden Durchschnittswerte und eine sogenannte Weiterempfehlungsrate berechnet. Außerdem können die Bewertungen durch die Nutzer kommentiert werden. Bevor diese veröffentlicht werden, werden sie durch eine Software überprüft, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern herausfiltern soll. Durch die Software nicht beanstandete Bewertungen werden automatisch veröffentlicht, gefilterte werden von Mitarbeitern noch einmal gesichtet und gegebenenfalls manuell freigegeben oder endgültig verworfen.
Der Hotelbetreiber mahnte das Portal wegen der oben genannten Bewertung ab. Die wurde daraufhin von dem Portal entfernt. Die strafbewehrte Unterwerfungserklärung gab der Hotelbetreiber jedoch nicht ab. Mit dem Versuch, die mit einer Klage durchzusetzen, scheiterte der Hotelbesitzer bereits in den Vorinstanzen. Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die beanstandete Nutzerbewertung keine eigene “Behauptung” des Portalbetreibers ist. Dieser macht sie sich weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen. Auch der Vorwurf, er habe die Behauptung “verbreitet”, ist nicht haltbar. Denn, so führen die Richter aus, die Haftung eines Diensteanbieters, der im Sinne des Telemediengesetzes eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach eingeschränkt. Für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten haftet er nur dann, “wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert”, wie es in einer Pressemitteilung des BGH heißt.
Im vorliegenden Fall habe der Portalbetreiber keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Die inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen sei ihm nicht zumutbar. “Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt.” Dieser Pflicht sei der Beklagte jedoch nachgekommen, weil er die umstrittene Bewertung, nachdem er auf sie hingewiesen wurde, gelöscht hatte.