Firmen dürfen in Mahnschreiben nicht mit SCHUFA drohen

IT-ManagementIT-ProjekteKarriereOffice-AnwendungenPolitikRechtSoftware
(Bild: Shutterstock /Sebastian Duda)

Unternehmen dürfen in Mahnschreiben an ihre Kunden nicht dadurch Druck aufbauen, indem sie darauf hinweisen, dass sie bei weiterer Säumigkeit Daten an die SCHUFA übermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. und einem Mobilfunkunternehmen entschieden.

 Firmen dürfen in Mahnschreiben nicht mit SCHUFA drohen (Bild: Shutterstock)

Das Unternehmen hatte ein Inkassoinstitut damit beauftragt, Außenstände einzutreiben. In den daraufhin versandten Mahnschreiben hieß es unter anderem: “Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.”

Den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA sah die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. als “unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher“ und damit als Verstoß gegen Paragraf 4 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Die Verbraucherschützer klagten daher auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Klage dann jedoch stattgegeben. Die Revision hat dagegen hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. „Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten”, teilt der BGH in einer Pressemitteilung mit.

Seiner Ansicht nach besteht dadurch “die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.” Die Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA sei auch nicht wie vom beklagten Unternehmen behauptet durch die gesetzliche Hinweispflicht nach Paragraf 28a des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine der Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Die obersten Richter weiter: „Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen