Microsoft verliert Markenrechtsstreit um Skype in Europa

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Logos Skype und Sky (Bild: Microsoft/Sky)

Im Streit um Namensrechte mit der britischen Sky Broadcasting Group (BSkyB) hat Microsoft erneut eine Niederlage eingesteckt. Dem Gericht der Europäischen Union zufolge (PDF), kann sich Microsoft die Bild- und Wortmarke “Skype” in Europa nicht markenrechtlich schützen lassen. Es begründet diese Entscheidung damit, dass Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke “Sky” besteht. 2013 musste das US-Unternehmen seine Marke SkyDrive bereits ebenfalls wegen einer Klage des Fernsehsenders. Seinen Cloud-Speicherdienst hat es dann Anfang 2014 in OneDrive umbenannt.

Markenrechtsstreit um Skype: Zwischen Skype und Sky besteht laut Gericht der Europäischen Union Verwechslungsgefahr (Bild: Skype/Sky)
Zwischen den Marken Skype und Sky besteht laut dem Gericht der Europäischen Union Verwechslungsgefahr (Bild: Skype/Sky).

Im aktuellen Fall will sich Microsoft aber offenbar mit dem Urteil nicht abfinden und Einspruch einlegen. “Wir sind sicher, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken und Diensten besteht und werden in Berufung gehen”, teilte der Konzern aus Redmond mit. “Die Entscheidung zwingt uns nicht, Produktnamen in irgendeiner Weise zu ändern.” Sky erklärte dagegen gegenüber der BBC Nachforschungen hätten ergeben, “dass Ähnlichkeiten bei Name und Logo Kunden verwirren können.”

Skype wurde im Juli 2003 gegründet und hat seinen Hauptsitz in Luxemburg. In den USA ist Skype markenrechtlich geschützt. In Europa streitet es aber schon seit über einem Jahrzehnt um die Namens- und Markenrechte. 2004 und 2005 meldete Skype die Wort- und Bildzeichen “Skype” beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting an.

BSkyB, das heute unter Sky und Sky IP International firmiert, legte dagegen 2005 und 2006 Widerspruch ein. Die Briten beschwerten sich dass Verwechslungsgefahr mit ihrer seit 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke Sky bestehe.Das HABM hatte dem Widerspruch mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 stattgegeben. Seiner Auffassung nach besteht unter anderem aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr.

Die von Skype daraufhin beim Gericht der Europäischen Union beantragte dieser Entscheidungen wies dieses nun jedoch ab. Zur Begründung hieß es unter anderem: “In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal ‘y’ im Wort ‘Skype’ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort ‘Sky’. Darüber hinaus bleibt das Wort ‘Sky’, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort ‘skype’ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil ‘sky’ im Wort ‘skype’ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil ‘pe’ keine eigenständige Bedeutung hat.”

Der Umstand, dass der Wortbestandteil “Skype” im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben sei, stelle den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage, so das Gericht weiter. In bildlicher Hinsicht beschränke sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und werde daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. Der Bildbestandteil in Form einer Umrandung sei zudem nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibe ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten.

Begrifflich lasse der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken. Das sei geeignet, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil “Skype” das Element “Sky” erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken “im Himmel” befänden und daher leicht mit dem Wort “Sky” in Verbindung gebracht werden könnten.

In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen “Skype” und “Sky” sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit hoch genug, stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort “Skype” – selbst wenn es für die Erfassung der von dem Unternehmen angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte – um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt.

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