Urheberrecht: Auch Bundesgerichtshof hält Framing für unbedenklich

PolitikRecht
Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)

Er folgt damit den Vorgaben des EuGH. In dem Verfahren ging es um ein von Youtube eingebettetes Video. Sofern dies dort mit Zustimmung des Rechteinhabers stand, ist damit nun die Rechtslage klar. Komplizierter wird es, wenn das Video ohne Einverständnis des Rechteinhabers dort abrufbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Einbindung von anderorts mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Inhalten durch das sogenannte Framing auf der eigenen Website keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Aktenzeichen I ZR 46/12). Das oberste deutsche Gericht folgt damit – wie zu erwarten gewesen war – weitgehend dem Europäischen Gerichtshof. Der hatte sich bereits im Oktober 2014 für diese Rechtsauffassung ausgesprochen.

In dem Verfahren ging es um ein bei Youtube abrufbares Video. Dies hatte ein Hersteller von Wasserfiltersysteme zu Werbezwecken anfertigen lassen. Zwei selbständige Handelsvertreter, die für ein konkurrierendes Unternehmen tätig waren, hatten das Video mit dem von Youtube bereitgestellten Code auf ihren Webseiten eingebunden. Bei einem Klick auf das Video wurde der Film also vom Youtube-Server abgerufen und in einem auf den Webseiten der Handelsvertreter erscheinenden Rahmen (“Frame” – daher auch Framing) abgespielt.

Logo YouTube (Bild: Youtube)

Der Wasserfilterhersteller war damit nicht einverstanden: Seiner Ansicht nach wurde das Video so unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Er verklagte daher die beiden auf Schadensersatz in Höhe von je 1000 Euro und bekam zunächst vom Landgericht Recht. Das Oberlandesgericht hatte die Klage dann jedoch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Herstellers nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH sieht beim “Framing” schon deshalb keinen Urheberrechtsverstoß, weil “der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.” Er verweist zudem auf die Ausführungen des EuGH, dem der Rechtsstreit durch den Bundesgerichtshofs zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, und der erklärte, es “liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien.” Das gilt laut EuGH auch, wenn nach dem Anklicken des Links der Inhalt den Eindruck vermittelt, dass er auf der Seite angezeigt werde, auf der sich der Link befindet.

Allerdings verkomplizierte sich der verhandelte Fall dadurch, dass der Wasserfilterhersteller erklärte, das Video sei ohne sein Einverständnis bei Youtube eingestellt worden. In derartigen Fällen kann laut EuGH durchaus eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Da das Berufungsgericht sich damit nicht beschäftigt hatte, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und es aufgefordert, sich damit auseinanderzusetzen.

Im Rahmen eines am 7. April 2015 vom zuständigen niederländischen Gericht beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchens geht es genau um die Frage, “ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.” Mit einer Entscheidung des EuGH ist aber frühestens in einem Jahr zu rechnen. Da aber in dem deutschen Verfahren noch gar nicht geklärt wurde, ob der Film mit oder ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei Youtube eingestellt war, sei es nicht angebracht, das Verfahren auszusetzen.

YouTube Geld (Bild: Shutterstock / jeka 84 und ITespresso.de)

“Das Urteil trägt endlich zu mehr Rechtssicherheit in der umstrittenen Frage bei, ob das Framing erlaubt ist”, erklärte der Berliner Anwalt Johannes von Rüden. Der Seitenbetreiber sei allerdings dazu verpflichtet, das eingebundene Video zu entfernen, wenn er darauf hingewiesen wird, dass das Hochladen auf Youtube ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgte, erklärt der Anwalt. Dies habe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung betont.

Wer sein eigenes Video bei Youtube hochlädt, hat übrigens die Möglichkeit, das Einbinden auf anderen Websites zu unterbinden. Davon sollte er dann auch Gebrauch machen, wenn er das nicht wünscht. Ob mit dem Urteil des BGH auch die im Frühjahr 2014 von der GEMA in die Diskussion geworfene Idee, Geld von Webseiten mit eingebetteten Videos zu verlangen, vom Tisch ist, ist noch nicht ganz klar. Immerhin hatte erst kürzlich das Landgericht München entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Vergütung durch Youtube für dort von Nutzern hochgeladene Videos hat.

Das Landgericht München stuft Youtube lediglich als Hostprovider ein, der für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht unmittelbar verantwortlich ist. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig und kann noch angefochten werden. Sollte der Fall neu verhandelt werden, dann liegt es nach dem aktuellen Urteil aus Karslruhe jedoch nahe, dass auch dabei nicht der Betreiber der Website, auf der das Video eingebunden wurde, zur Kasse gebeten werden kann, sondern lediglich die Person, die es bei Youtube öffentlich zugänglich gemacht hat.

Ebenfalls nahe liegt, dass die Entscheidung des EuGH – und jetzt die des BGH – nicht auf Bilder angewendet werden kann. Den Versuch hatte bereits im Juni das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Der Argumentation des Beklagten, eines Restaurantbetreibers, bei dem Bild sei keinerlei Hinweis auf ein Urheberrecht vorhanden gewesen und dies daher auch aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014 zum Thema Framing frei verfügbar, wollte das Gericht nicht folgen. Zu Recht: Schließlich lag eine (bearbeitete) Kopie des Bild auf dem Server des Restaurantbetreibers, nicht mehr auf dem des Bilderdienstes, bei dem er es gefunden hatte.

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen