Rundfunkbeitrag: Bei Zwangsvollstreckung ist Eintrag ins Schuldnerverzeichnis korrekt

PolitikRecht
(Bild: Shutterstock /Sebastian Duda)

Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen I ZB 64/14) kippt er ein Urteil des Landgerichts Tübingen. Dieses hatte die Eintragung im Wesentlichen wegen formaler Mängel abgelehnt. Einen Verwaltungsakt, der die grundsätzliche Beitragspflicht feststellt, hält der BGH nicht für erforderlich.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Streit zwischen dem Südwestrundfunk und einem Baden-Württemberg im Sinne der Rundfunkanstalt entschieden. In dem Verfahren hob das oberste Gericht einen Beschluss des Landgerichts Tübingen auf, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte. Die Tübinger Richter begründeten ihre Ansicht im Wesentlichen mit formalen Mängeln. Die konnten die Karlsruher Richter dagegen nicht erkennen.

Radio-AEG-Super-421-W (Bild: Peter Marwan/Petäjäveden Radio- ja Puhelinmuseo).
Ein Radio, Modell AEG-Super-421-W, im Radio- und Telefonmuseum der finnischen Stadt Petäjävesi (Bild: Peter Marwan).

Ausgangspunkt des Streits war ein vom Südwestrundfunk betriebene Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom SWR beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher auch die in diesen Fällen übliche Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.

Das Amtsgericht Nagold hatte den Widerspruch des Betroffenen zunächst zurückgewiesen. Allerdings war er dann bei der nächsthöheren Instanz erfolgreich: Das Landgericht Tübingen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel auf. Nach Ansicht der Tübinger Richter waren der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien aber erforderlich. Außerdem müsse ersichtlich sein, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Schließlich bemängelten sie, dass im Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend gewesen sei.

Diesen Beschluss des Landgerichts Tübingen hat der Bundesgerichtshof nach einer Rechtsbeschwerde des SWR nun aufgehoben. Nach Ansicht der obersten Richter “besteht kein Zweifel”, dass der im Vollstreckungsersuchen genannte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte “Beitragsservice” (aka: GEZ) Anspruch auf die Rundfunkgebühren und -beiträge hat. Aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in seiner Fassung vom 17. Dezember 2010 gehe hervor, dass im Streitfall bei Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen alleine die zuständige Landesrundfunkanstalt partei- und prozessfähig ist. Der Beitragsservice diene den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich “als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle”.

Die vom Tübinger Gericht bemängelten formalen Fehler konnte der BGH nicht erkennen: Es sei unzweifelhaft erkennbar, dass das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. In dem Fall seien als angemahnten Angaben entbehrlich. Eines Verwaltungsakts, der die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners festgestellt hätte, ist laut BGH auch nicht erforderlich. Laut BGH ist ein solcher „allgemeiner Bescheid neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.“

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen