Bei Online-Buchung von Flügen muss Endpreis auch zu Beginn ersichtlich sein

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(Bild: Shutterstock /Sebastian Duda)

Das hat der Bundesgerichtshof heute entscheiden (Aktenzeichen I ZR 29/12). Er stützt sich dabei auf eine EU-Richtlinie und ein Urteil des EuGH vom Januar. Die Entscheidung fiel im Streit zwischen EuGH Air Berlin und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Der Bundesgerichtshofs hat heute erwartungsgemäß entscheiden entschieden, dass Fluggesellschaften bei elektronischen Buchungssystemen – also insbesondere auf ihrer Website – immer den letztendlich fälligen Endpreis angeben müssen. In einem zweiten oder dritten Schritt während der Online-Buchung eine Servicegebühr draufzuschlagen, so wie das Air Berlin bis 2008 getan hatte, ist nicht zulässig. Damit hat sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) nach jahrelangem Streit auch vor dem höchsten deutschen Gericht durchgesetzt.

Verbraucherzentrale Bundesverband Logo (Bild: VZBV)

Bereits im Januar hatte ihm der Europäische Gerichthof Recht gegeben (Aktenzeichen C-573/13). Dem war das Verfahren vom BGH zur Entscheidung vorgelegt worden, dass der Bundesgerichtshof der europäischen Auslegung folgt, war daher zu erwarten. Der EuGH hatte sein Urteil unter anderem mit der Luftverkehrsdienste-Verordnung (VO 1008/2008) begründet, in der es heißt: “Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.”

Air Berlin A320 (Bild: Andreas Wiese/ Air Berlin)

Air Berlin hatte bereits damals abgewiegelt, die Vorwürfe seien längst überholt, da man die Preisanzeige des Online-Buchungssystems geändert habe. Eine Erklärung dafür, das Verfahren bis zur letzten Instanz auszufechten, ist das jedoch nicht. Schließlich hatten bereits das Landgericht und das Berufungsgericht den Verbraucherschützern Recht gegeben.

Außerdem spricht für die Fluggesellschaft nicht gerade, dass sie ihr Buchungssystem, nachdem die EG-Verordnung 1008/2008 am 1. November 2008 in Kraft getreten war, zwar 2009 änderte, aber im zweiten Buchungsschritt in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Erst für einen ausgewählten Flug gab sie am Ende der angezeigten Tabelle Flugpreis, Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag an sowie in einem gesonderten Kasten darunter den daraus gebildete Preis und die “Service Charge” sowie noch einmal darunter dann den daraus berechneten Preis pro Person an.

Laut Bundesgerichtshof verstieß die Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der ersten Version gegen die Vorgaben, “weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise.“ Beim geänderten Buchungssystem sei der Endpreis, also Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr, entgegen den Vorgaben nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten präsentiert worden. Alle mit dem Fall befassten Richter stuften dieses Vorgehen als Behinderung der Verbraucher beim Preisvergleich ein.

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