Erste Vergleiche wegen Nutzung von PopcornTime geschlossen

Das teilt der Anwalt einiger Abgemahnter mit. Sie mussten demnach eine Unterlassungserklärung unterschreiben und knapp 700 Euro bezahlen. Grund: PopcornTime scheint zwar ein Streaming-Angebot zu sein, stellt aber im Hintergrund Dateifragmente anderen zur Verfügung.
Nach der Abmahnwelle Anfang des Jahres gegen Nutzer der Software “Popcorn Time“, wurden der Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden zufolge, die in den Verfahren Abgemahnte vertritt, in den vergangenen Wochen die ersten außergerichtlichen Vergleiche geschlossen. Aufgrund der Natur der Software kann die Kanzlei, die auch das Portal Abmahnhelfer.de betreibt und ansonsten recht unnachgiebig und kritisch gegenüber diversen Abmahnern auftritt, teilweise wenig ausrichten. “Nicht in jedem Fall können wir dazu empfehlen, gegen die Abmahnungen vorzugehen, sondern raten dazu, einen Vergleich abzuschließen, um einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden”, so Johannes von Rüden in einer Mitteilung.

Die App ebenso wie die im Frühjahr hinzugekommene Website sind sehr übersichtlich gestaltet und lehnen sich äußerlich betrachtet an bekannte, kostenpflichtige Portale an. Popcorn Time wirkt dadurch wie eine Streaming-Plattform. Es unterstreicht diesen Eindruck noch durch die benutzerfreundliche Navigation, die sich stark von den vielen Pop-ups, Links und blinkenden Banner auf bekannten, nicht legalen Filmportalen abhebt.
Doch der Schein trügt: “In Wirklichkeit spricht die App im Hintergrund das BitTorrent-Netzwerk an. Dateifragmente, die heruntergeladen wurden, werden anderen Nutzern zum Download angeboten. Das ist eine klare Urheberrechtsverletzung”, so Anwalt von Rüden.

Anschlussinhabern kommen also kaum darum herum, sich mit den Rechteinhabern zu einigen. Bei den in den vergangenen Wochen erfolgten, ersten außergerichtlichen Einigungen mit Warner Brothers haben sich Anschlussinhaber laut von Rüden beispielsweise dazu verpflichtet, strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben und pauschal rund 690 Euro zu zahlen. Damit waren dann alle Ansprüche abgegolten.
Ausnahme sind Internetanschlüsse, die von mehreren Personen zeitgleich benutzt werden. Hier bestehen laut von Rüden “gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Ansprüche zur Wehr zu setzen.”
Die Höhe der jetzt geleisteten Zahlungen halten die Anwälte angesichts der aktuellen Rechtslage für angemessen. Sie verweisen dazu auf ein Urteil des Bundesgerichtshof vom Juni, wonach ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 200 Euro für einen Musiktitel angemessen ist. “Für das illegale Filesharing an einem Kinofilm dann 690 Euro anzusetzen, wirkt vor diesen Hintergrund recht moderat”, so von Rüden.