Recht auf Vergessenwerden: Google entfernt am häufigsten Facebook-Links

Insgesamt hat Google seit 29. Mai 2014 Löschanfragen zu 1,234 Millionen URLs geprüft. Hierzu gehören unter anderem groups.google.com, plus.google.com und twitter.com. In Deutschland hat der Internetkonzern bislang 220.589 URLs aus seinen Suchergebnissen gelöscht.
Google hat seine Statistik zu Löschanfragen erneuert. Infolge des EuGH-Urteils zum Recht auf Vergessenwerden hat der Internetkonzern seit 29. Mai 2014 Löschanfragen zu insgesamt 1,234 Millionen URLs geprüft. Davon entfallen 9 Prozent auf zehn verschiedene Domains. Die Liste wird dabei von Facebook.com mit 10220 entfernten URLs angeführt.
Auf den Plätzen folgen profileengine.com, eine Suchmaschine für Social-Media-Profile, groups.google.com, youtube.com, die Online-Community Badoo.com und Google Plus. Twitter findet sich mit 3879 entfernten Links auf Rang acht.
Im Schnitt löscht Google nach eigenen Angaben lediglich 42 Prozent der überprüften und bearbeiteten URLs aus seinem Suchindex. Hierzulande ist der Anteil mit 48,2 Prozent etwas höher. Die Gesamtzahl der seit Mai 2014 eingegangenen Ersuchen gibt Google mit 60.198 an. Sie betrafen 220.589 URLs.
Den höchsten Anteil entfernter URLs weist Googles Statistik mit 51,9 Prozent für Luxemburg aus. Es ist auch das einzige Land mit einem Anteil gelöschter URLs größer 50 Prozent. Die geringsten Erfolgsaussichten haben derweil die Löschanträge bulgarischer Nutzer. Dort lehnte Google die Entfernung von 77,9 Prozent der überprüften URLs ab.

Auf seiner Website nennt Google auch Beispiele für Ersuchen, denen nicht entsprochen wurde. Eine Person aus den Niederlanden wollte demnach die Löschung von über 50 Links zu Artikeln und Blogbeiträgen erreichen, in denen über Anschuldigungen berichtet wird, dass der Antragsteller unrechtmäßig soziale Dienstleistungen beanspruche. Diese Seiten habe Google nicht aus den Ergebnissen entfernt. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag eines Italieners, bei dem es um einen Link zu einer Kopie eines amtlichen Dokuments ging, das auf Betrugshandlungen des Antragsstellers Bezug nehmen soll.
Das Urteil des EuGH zum Recht auf Vergessenwerden verpflichtet Google und andere Suchmaschinenbetreiber, unter bestimmten Voraussetzungen Links aus der Ergebnisliste zu entfernen, die bei der Suche nach einer Person auftauchen. Voraussetzung ist, dass die fraglichen Einträge die Privatsphäre der Person verletzen.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils ist jedoch nach wie vor umstritten. Während beispielsweise die französische Datenschutzbehörde CNIL die Löschung von URLs weltweit fordert, beschränkt sich Google auf die europäischen Domains seiner Suchmaschine. Der Internetkonzern unterstellt, dass Nutzer primär über nationale Domänen auf Suchmaschinen zugreifen.
Eine Löschung außerhalb Europas sieht das Unternehmen zudem als extraterritoriale Anwendung europäischen Rechts an. Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe sieht dies nicht als ausreichendes Mittel an, „um Betroffenen die durch das Urteil gewährten Rechte zu garantieren“, da über Google.com die in Europa unsichtbaren Inhalte weiter auffindbar seien.
[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]
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