Hotelportal Booking.com: Bundeskartellamt untersagt Bestpreis-Klausel

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Logo Booking.com (Bild: Booking.com)

Bis Ende Januar muss die Klausel entfernt werden oder Booking.com muss vor Gericht ziehen. Das Kartellamt akzeptiert keinen Kompromiss, der sich auf die Hotelwebsite selbst beschränken würde.

Bei den Ermittlungen des Bundeskartellamts gegen Booking.com geht es laut der Süddeutschen Zeitung (SZ) um die Bestpreis-Klausel, die sich das Buchungsportal von bei ihm vertretenen Hotels und anderen Unterkünften einräumen lässt. Es ist ihnen dadurch untersagt, andernorts ihre Zimmer günstiger anzubieten – und auch Verfügbarkeit sowie Rahmenbedinungen wie die Stornierungsfrist dürfen nirgendwo günstiger sein. Die Behörde hat angeordnet, dass Booking.com diese Klausel bis Ende Januar abschaffen muss – wenn es nicht Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegt.

Logo Booking.com (Bild: Booking.com)

Wie die SZ berichtet, habe Booking.com zunächst angeboten, auf etwa in Italien bereits gültige “weichere Regeln” auszuweichen. Dort darf das Hotel lediglich auf der eigenen Website nicht die Preise unterbieten, die Interessenten auf Booking.com zu sehen bekommen. Das genüge den deutschen Kartellwächtern aber nicht.

Mit der Bestpreisbindung will das international operierende Unternehmen ausschließen, dass es von Hotels als Suchmaschine genutzt wird, in der man sich kostenlos präsentieren kann, Buchungen aber über die eigene Website gelenkt werden. Einnahmen erzielt Booking.com wie ähnliche Portale durch Vermittlungsgebühren, die sich auf bis zu 20 Prozent belaufen. Selbst bei Preisgleichheit auf Hotelwebsite und Booking.com verdient ein Hotel also deutlich weniger, wenn der Gast über Booking.com bucht.

Das 1996 gegründete Booking.com B.V. gehört zur Priceline Group. Auf seiner Website spricht es von mehr als 10.000 Mitarbeitern. Jeden Tag werden demnach 950.000 Übernachtungen auf Booking.com gebucht.

Mit dem Versuch, sich eine Bestpreisklausel von Marktplatzhändlern einräumen zu lassen, war Amazon 2013 in Deutschland gescheitert. Das Bundeskartellamt sah in Amazons sogenannter Preisparitätsklausel einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot. Das Unternehmen sah sich letztlich gezwungen, sie zu streichen.

[Mit Material von Florian Kalenda, ZDNet.de]

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