Bei “unbegrenztem Datenvolumen” darf Bandbreite nur begrenzt eingeschränkt werden

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Drosselung (Bild: Shutterstock/PhotographyByMK)

Das hat das Landgericht Potsdam im Streit zwischen Verbraucherschützern und E-Plus festgestellt. Den Richtern zufolge kommt die Drosselung auf 56 KBit/s quasi der “Nicht-zur-Verfügung-Stellung der Internetnutzung” gleich.

Die Geschwindigkeit eines mit “unbegrenztem Datenvolumen” angebotenen Mobilfunktarifs darf nach Überschreiten eines vertraglich gesetzten Limits nur bedingt eingeschränkt werden. Das hat Landgericht Potsdam jetzt im Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband(VZBV) und E-Plus entschieden (Aktenzeichen 2 O 148/14 (PDF)). Die Richter erklärten damit eine Vertragsklausel im Tarif “allnet Flat Base all-in” für ungültig, die vorsah, dass nach einem Übertragungsvolumen von 500 MByte die Übertragungsgeschwindigkeit auf 56 KBit/s reduziert wird.

Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)

Die Drosselung komme praktisch einer auf null reduzierten Leistung gleich, entschied die 2. Zivilkammer des Landgerichts. Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige Vertragspartner von E-Plus entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vetrags ergeben, so einschränkt, dass “die Erreichung des Vertragszwecks” gefährdet ist.

Die Übertragung von zuvor maximal 21,6 MBit/s auf GPRS-Geschwindigkeit von nur noch 56 KBit/s zu reduzieren, komme quasi der “Nicht-zur-Verfügung-Stellung der Internetnutzung” gleich. Heutzutage sei es selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge Videos, Fotos sowie Musik zu übertragen, Apps zu nutzen, sowie mit Messengern zu kommunizieren und auf Soziale Netze zuzugreifen.

Durch die Werbung mit “Datenvolumen unbegrenzt” erwecke E-Plus den Anschein, der angebotene “Tarif enthalte eben keine Begrenzung der Internetnutzung. Diese ist jedoch entgegen der Hauptleistungsbeschreibung tatsächlich nicht gegeben”, so die Richter.

“Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden”, formuliert das VZBV-Rechtsreferent Heiko Dünkel in einer Pressemitteilung etwas griffiger. “Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren.”

e-plus-logo (Grafik: E-Plus)
Laut E-Plus ist die nun vom Gericht untersagte Praxis in den Tarifen von Base schon “seit Längerem” nicht mehr zu finden (Grafik: E-Plus)

Das Gericht verwarf außerdem eine weitere Klausel, mit der sich E-Plus das Recht einräumte, die Nutzung des Mobilfunkanschlusses für Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern nach eigenem Ermessen abzulehnen. Allerdings sollte der Auftrag trotz eingeschränktem Leistungsspektrum dieser Kunden gültig bleiben. Damit wären Verbraucher zwei Jahre lang an einen Vertrag gebunden, heißt es in der Entscheidung, den sie so möglicherweise gar nicht gewollt und abgeschlossen hätten.

E-Plus hat inzwischen erklärt, dass die beanstandete Darstellung einer “Allnet Flat BASE all in” in Kombination mit der Angabe “Datenvolumen unbegrenzt, davon monatliches Highspeed-Volumen (max. 21 Mbit/s) 500 MB (danach GPRS-Speed mit 56 Kbit/s)” vom August 2013 stamme. Sie sei – unabhängig vom nun zu Ende gegangenen Verfahren – schon “seit Längerem” bei den Tarifen von Base nicht mehr zu finden. Auch die vom VZBV kritisierte und vom Gericht verworfene Vertragsklausel, die E-Plus berechtigte, bei Neukunden in den ersten Monaten nach Abschluss eines Laufzeitvertrages die Nutzung von Roaming nicht zuzulassen, sei bereits seit einem Jahr nicht mehr Vertragsbestandteil.

[mit Material von Bernd Kling, ZDNet.de]

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