EuGH spricht Urteil zur Verantwortung für markenverletzende Online-Werbung

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Das Eingangsgebäude des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Kirchberg in Luxemburg (Bild: Europaparlament)

Der Europäische Gerichtshof hat im Streit zwischen Daimler und einem ungarischen Fahrzeughandels- und Reparaturbetrieb ein für Online-Werbung in allen Branchen bedeutsames Urteil gefällt. Mit ihm wird Verantwortung Werbetreibender für unzulässige Aktivitäten durch andere eingeschränkt.

Werbung, Selbstdarstellung und Präsentation mit Marken Dritter ist für Händler im Internet wichtig, um gefunden und wahrgenommen zu werden. Sie ist zugleich aber auch eine Gratwanderung und haben die Gerichte schon mehrfach beschäftigt, etwa ob die Verwendung von Markennamen bei Adwords grundsätzlich zulässig ist und ob dann zwischen Werbetreibendem und Markeninhaber eine Geschäftsbeziehung bestehen muss sowie, ob auf so beworbenen Sites das Markenprodukt auch angeboten werden muss und inwieweit auf Auktionsplattformen und Marktplätzen Markennamen in der Angebotsbeschreibung verwendet werden dürfen. In dem aktuell von einem ungarischen Gericht zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fall ging es nun darum, was der Werbetreibende tun muss, wenn nachdem die Geschäftsbeziehung mit dem Markeninhaber beendet wurde, einmal von ihm in Auftrag gegebene Anzeigen oder Einträge weiterhin verfügbar sind und das Fortbestehen der Geschäftsbeziehung suggerieren.

EuGH urteilt zur Verantwortung für markenverletzende Online-Werbung Aktenzeichen C-179/15 (Bild: Europaparlament).
Der EuGH hat ein wichtiges Urteil zur Verantwortung für markenverletzende Online-Werbung gefällt (Bild: Europaparlament).

Was kompliziert klingt, wird durch Schilderung des konkreten Sachverhalts einfacher verständlich: Die Firma Együd Garage war in Ungarn mehr als fünf Jahre lang autorisierter Kundendienstpartner von Daimler für Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz. Sue dufte daher die in Ungarn geschützte Marke benutzen und mit der Bezeichnung „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ werben.

Nach dem Ende des Vertrags mit dem deutschen Autobauer versuchte Együd Garage alle von ihm beauftragten Online-Anzeigen löschen zu lassen, die auf den Status als Vertragswerkstatt von Daimler hinwiesen. Allerdings gelang dem Unternehmen das nicht. Daraufhin mahnte Daimler die Firma offenbar ab und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Das war Együd Garage allerdings zu riskant, da bei Zuwiderhandlung wahrscheinlich hohe Strafen drohten und man ja bereits zuvor mit dem Versuch gescheitert war, alle Einträge mit dem Hinweis löschen zu lassen.

Der zuständige ungarische Gerichtshof Fővárosi Törvényszék wollte nun vom EUGH wissen, wie weitreichen die Bemühungen sein müssen, damit die Vorgaben der EU-Markenrichtlinie 2008/95/EG erfüllt sind. Die EU-Richter stellten sich grundsätzlich auf die Seite der Werkstatt (Aktenzeichen C-179/15 – PDF).

Ihrer Auffassung nach benutzt ein Werbetreibender eine Marke, wenn er eine Anzeige auf einer Website in Auftrag gibt. Hingegen stelle das Erscheinen der Marke auf der betreffenden Website keine Benutzung durch den Werbenden mehr dar, wenn dieser den Betreiber „ausdrücklich aufgefordert hat“, diese zu löschen, der Website-Betreiber dieser Aufforderung aber nicht nachkommt.

Allerdings kann der Markeninhaber vom Werbenden “die Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen können”, so der EuGH weiter. Außerdem kann der Markeninhaber natürlich selbst gegen die Betreiber der entsprechenden Webseiten vorgehen.

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