Dashcams können in schwerwiegenden Fällen als Beweismittel dienen

Das hat das OLG Stuttgart diese Woche entschieden. Schon seit 2014 befassen sich deutsche Gerichte damit. Zu Beginn war die Mehrheit wegen angenommener Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz dagegen. Nun tendieren Juristen eher zu einem “Ja” zu Dashcams.
In dieser Woche hat in Stuttgart erstmals ein Oberlandesgericht entschieden, dass Aufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel dienen können. Wie das Gericht bekannt gegeben hat, ist es in Bußgeldverfahren in gravierenden Fällen (im Verfahren ging es um einen Rotlichtverstoß) prinzipiell zulässig, auf Aufzeichnungen zurückzugreifen, die von anderen Verkehrsteilnehmern via Dascam produziert wurden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Detlef Burhoff ist das bundesweit der erste derartige Beschluss. Bereits seit 2014 beschäftigt die Frage die Gerichte. Zunächst hatte damals das Verwaltungsgericht Ansbach die Autokameras aufgrund von Datenschutzbedenken für weitgehend unzulässig erklärt.
Laut Rechtsanwalt Burhoff, der die Entscheidung auch im Volltext publiziert hat, umfasst diese drei Kernaussagen. Demzufolge ist unbestritten, dass die Anfertigung der Aufzeichnungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellt. Keine Stellung genommen hat das Stuttgarter Gericht zu der Frage, ob ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt oder ob die Aufnahme nach den dort in Paragraf 6 beschrieben Voraussetzungen zulässig war. Folglich ist also noch Raum für zukünftige Verfahren.
Unabhängig davon, ob ein Verstoß vorlag oder nicht, darf die Aufzeichnung nach Auffassung des OLG Stuttgart als Beweismittel genutzt werden. Dazu trage bei, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handle. Allerdings gehe es nicht um eine Ordnungswidrigkeit im Bagatellbereich, sondern um eine, die wegen groben Fehlverhaltens mit einem Fahrverbot geahndet werden kann. Im verhandelten Fall ging es um die Nichtbeachtung einer roten Ampel, die schon deutlich länger als eine Sekunde lang rot gewesen war.

Für das Gericht ist ebenfalls relevant, dass die Aufnahme weder der Staat noch eine Privatperson planmäßig und gezielt durchgeführt hat, sondern dass diese eher zufällig entstand. Selbsternannten Hilfssheriffs erteilt es ganz deutlich eine Absage: Aufnahmen dürften nicht als Beweismittel verwendet werden, „wenn Privatpersonen wiederholt bzw. dauerhaft aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels ‘Dashcam’-Aufzeichnungen Daten, vor allem Beweismittel, für staatliche Bußgeldverfahren erheben, sich auf diese Weise zu ‘Hilfssheriffs’ aufschwingen und die Datenschutz- und Bußgeldbehörden dies dulden bzw. sogar aktiv fördern.”
Thomas Güttler, Geschäftsführer von Rollei, einem Hersteller von Dashcams, begrüßt wenig überraschend die Entscheidung zugunsten der Mini-Kameras im Auto: “Wir sehen mit dem gestern in Stuttgart gesprochenen Urteil, dass die Justiz die im Januar ausgesprochene Empfehlung des Verkehrsgerichtstags in Goslar aufgenommen hat. Man bewegt sich damit immer weiter von Überlegungen zu einem generellen Verbot von Dashcams weg, hin zu einer Lösung, die sowohl die Beweisinteressen als auch das Persönlichkeitsrecht berücksichtigt.”
Damit komme man dem Rechtsempfinden vieler Anwender entgegen, die sich mit dem Einbau der Dashcam lediglich die Option der Beweisführung im Falle eines Verkehrsunfalls offen halten wollten. “Moderne Dashcams unterstützen diesen Ansatz, indem sie zum Beispiel nur aufnehmen, wenn es zu einer Annäherung an das Fahrzeug kommt oder Aufnahmen regelmäßig automatisch überspielen. Nur im Falle eines Aufpralls wird eine Aufnahme permanent gesichert, sodass der Unfallhergang nachvollzogen werden kann”, so Güttler.

Schon die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff hatte im Januar Stellung zu der Problematik bezogen: “Wenn eine Dashcam dazu genutzt wird, den Verkehr lückenlos zu dokumentieren, ist dies datenschutzrechtlich unzulässig”, so Voßhoff damals gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung. Aus ihrer Sicht unproblematisch sei hingegen eine rein private, zeitweise Nutzung. Das könnten etwa Aufnahmen von besonderen Passagen auf dem Weg in den Urlaub sein, die man später Freunden zeigen wolle. Auch auf lange Sicht nicht zulässig wird es sein, mit Dashcams aufgezeichnete Videos ohne Genehmigung der Betroffenen ins Internet zu stellen.
[mit Material von Peter Marwan, silicon.de]