Verbraucherzentrale NRW klagt wegen Dash Buttons gegen Amazon

Die Verbraucherschützer fordern auf den Dash-Buttons einen Hinweis, dass eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird. Außerdem fehlt aus ihrer Sicht beim Kauf die Angabe zum aktuellen Preis. Die geforderte Unterlassungserklärung wollte Amazon nicht unterschreiben.
Die Verbraucherzentrale NRW hat angekündigt, die Rechtmäßigkeit der Nutzungsbedingungen für Amazons Dash Button gerichtlich klären zu lassen. Einer Pressemitteilung der Verbraucherschützer zufolge war der Online-Händler nicht bereit, eine Unterlassungserklärung zu einzelnen Bedingungen abzugeben. Sie kritisieren unter anderem, dass ein Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung fehlt, wie sie das Gesetz bei Online-Bestellungen vorsieht.
Amazon bietet seine Dash-Buttons seit Ende August auch in Deutschland an. Sie erlauben es, auf Knopfdruck per Internet Verbrauchsmaterialien zu bestellen. Der funkfähige Bestellknopf lässt sich beispielsweise dort anbringen, wo Windeln, Klopapier oder Waschmittel verbraucht werden. Geht die Reserve zu Ende, drückt der Nutzer auf den Knopf, was eine vordefinierte Bestellung bei Amazon auslöst.

Die Buttons sind markengebunden. Welches Produkt beziehungsweise welche Menge oder Packungsgröße geliefert werden soll, lässt sich nur in der Amazon-App für Android oder iOS konfigurieren. Nur dort kann auch der aktuelle Preis eingesehen werden. Eine grüne Leuchte zeigt an, ob eine Bestellung erfolgreich war.
Da der Kauf-Knopf eine Bestellung per Internet auslöst, unterstellt die Verbraucherzentrale NRW, dass auch die Bedingungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Dazu zählt eben auch der Hinweis auf eine kostenpflichtige Bestellung. “Darüber hinaus müssen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wichtige Informationen unmittelbar vor der Bestellung mitgeteilt werden: nämlich unter anderem der Gesamtpreis sowie die wesentlichen Eigenschaften des Produkts”, teilt die Verbraucherzentrale mit. Beides leiste der Dash-Button jedoch nicht.
Außerdem monieren die Verbraucherschützer, dass sich Amazon in seinen Nutzungsbedingungen das Recht vorbehält, den Preis und die Versandkosten für ein Produkt zu ändern. Preisänderungen würden zudem nur gesondert mitgeteilt, wenn die Steigerung mehr als zehn Prozent betrage. “Damit nicht genug. Amazon behält sich vor, Ersatzartikel zu versenden, wenn das Kaufprodukt nicht verfügbar sein sollte. Das kann etwa ein vergleichbares Produkt derselben Marke, jedoch mit abweichender Füllmenge sein. Die Verbraucherzentrale NRW hält auch diese Klauseln für unzulässig.”
Schließlich stufen die Verbraucherschützer auch Amazons Werbung für den Dash-Button als irreführend ein. Der Online-Händler verspricht darin, dass Kunden “Ihr neues Produkt erhalten, bevor das alte aufgebraucht ist”. Bei einem Testkauf eines Waschmittels habe Amazon Anfang September den 20. Oktober als voraussichtlichen Liefertermin genannt. Der Termin sei allerdings nur in der App ersichtlich gewesen – dem Dash-Button fehlt ein Display für die Anzeige derartiger Informationen.
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